Wie weit darf ein Jäger gehen??
Moderator: Thomas Kalweit
- Blauhai
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Wie weit darf ein Jäger gehen??
Als ich heute Morgen mit meinen Walkingstöcken losmaschierte, verließ ich wie immer den Weg, der sich auf einem Damm befindet, um am Gewässerrand zwischen Stock und Strauch herumzulaufen und nebenbei das Wasser zu besichtigen.
Zugegeben nicht mein Hausgewässer, sondern das unseres Nachbarvereins, in dem ich oft als Gastangler eingeladen bin.
Auf jeden Fall rollte dann dieser grüne Jeep vom Damm runter und steuerte auf mich zu.
Natürlich war ich gemeint. Das wurde mir späterstens klar, als der Jäger sein Fenster in meiner Höhe runterkurbelte
Dann der unglaubliche Text:
"Waidmannsheil!
Könntest du bitte auf den Damm gehen. Du verschreckst am Feiertag die Tiere.
Das tun die Walker sowieso. Und ich bin Jagdpächter."
Ich machte ihm klar daß ich Angler bin und mir nur das Gewässer anschaue.
Aber ich werde selbsverständlich auf den Damm zurückgehen, wenn er jetzt hier jagen will, weil ich ihm jetzt nicht sein Wild verscheuchen möchte.
Er meinte daraufhin nur daß das Gewässer eh zugefrohren sei.
Er klang zwar bittend, jedoch auch irgendwie fordernd.
Ich tat ihm den Gefallen, obwohl er anschließend dort nicht jagte und er meines Erachtens nicht berechtigt ist, mich von der Wiese zu vertreiben.
Mit lauten "Klack Klack" stapfte ich wieder auf dem Damm.
In der Wiese wären die Stöcke sicher leiser gewesen und auch sein Jeep machte mehr Lärm
Wäre ich als Angler als solcher an diesem Tag unterwegs gewesen, hätte es wahrscheinlich nen heftigen Streit gegeben.
Oder würdet ihr euch von nem Jäger vertreiben lassen?
Außerdem unterschätze ich sicher nicht den Kalender der Natur, aber daß Fuchs, Sau und Co über ein so kalendarisches Wissen verfügen, daß sie wissen daß heute ein Feiertag ist....hm.....
Ich kenne nur einen Grund wann ich nicht ans Wasser gehen sollte.
Das ist während der Kormoranjagd.
Diese landeten anschließend wieder am Wasser und der Jäger zog ab
Was haltet ihr davon?
Ist der Jäger dazu berechtigt jemanden von der Wiese zu verweisen?
@Gewässer: Wie siehst du als Jäger das?
Eigentlich ist es mir schon wieder fast egal, aber eure Meinung dazu würde mich trotzdem interessieren.
Zugegeben nicht mein Hausgewässer, sondern das unseres Nachbarvereins, in dem ich oft als Gastangler eingeladen bin.
Auf jeden Fall rollte dann dieser grüne Jeep vom Damm runter und steuerte auf mich zu.
Natürlich war ich gemeint. Das wurde mir späterstens klar, als der Jäger sein Fenster in meiner Höhe runterkurbelte
Dann der unglaubliche Text:
"Waidmannsheil!
Könntest du bitte auf den Damm gehen. Du verschreckst am Feiertag die Tiere.
Das tun die Walker sowieso. Und ich bin Jagdpächter."
Ich machte ihm klar daß ich Angler bin und mir nur das Gewässer anschaue.
Aber ich werde selbsverständlich auf den Damm zurückgehen, wenn er jetzt hier jagen will, weil ich ihm jetzt nicht sein Wild verscheuchen möchte.
Er meinte daraufhin nur daß das Gewässer eh zugefrohren sei.
Er klang zwar bittend, jedoch auch irgendwie fordernd.
Ich tat ihm den Gefallen, obwohl er anschließend dort nicht jagte und er meines Erachtens nicht berechtigt ist, mich von der Wiese zu vertreiben.
Mit lauten "Klack Klack" stapfte ich wieder auf dem Damm.
In der Wiese wären die Stöcke sicher leiser gewesen und auch sein Jeep machte mehr Lärm
Wäre ich als Angler als solcher an diesem Tag unterwegs gewesen, hätte es wahrscheinlich nen heftigen Streit gegeben.
Oder würdet ihr euch von nem Jäger vertreiben lassen?
Außerdem unterschätze ich sicher nicht den Kalender der Natur, aber daß Fuchs, Sau und Co über ein so kalendarisches Wissen verfügen, daß sie wissen daß heute ein Feiertag ist....hm.....
Ich kenne nur einen Grund wann ich nicht ans Wasser gehen sollte.
Das ist während der Kormoranjagd.
Diese landeten anschließend wieder am Wasser und der Jäger zog ab
Was haltet ihr davon?
Ist der Jäger dazu berechtigt jemanden von der Wiese zu verweisen?
@Gewässer: Wie siehst du als Jäger das?
Eigentlich ist es mir schon wieder fast egal, aber eure Meinung dazu würde mich trotzdem interessieren.
www.donaupirsch.de.tl
http://www.youtube.com/watch?v=tycQCRqcYg4&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=HmAKaOC3Cbo
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Das ist nun mal so, Du hast auf der Wiese nichts zu suchen. Gerade in den Notzeiten sollte man sich bemühen, Wild nicht unnötig zu beunruhigen, denn die Nahrung ist in dieser Zeit knapp und jede unnötige Flucht verzehrt Fettreserven.
Auch das Argument, Du seiest Angler und würdest Dir das Gewässer anschauen ist absoluter Humbug. Auf welcher Grundlage darfst Du fremde Grundstücke betreten, um Dir ein Gewässer anzuschauen. Selbst beim aktiven Angeln ist das Betreten der Grundstücke im Regelfall nicht durch das Uferbetretungsrecht abgedeckt.
Also, bleib auf dem Weg und geh dem Streit aus dem Weg, Du bist im Unrecht.
Auch das Argument, Du seiest Angler und würdest Dir das Gewässer anschauen ist absoluter Humbug. Auf welcher Grundlage darfst Du fremde Grundstücke betreten, um Dir ein Gewässer anzuschauen. Selbst beim aktiven Angeln ist das Betreten der Grundstücke im Regelfall nicht durch das Uferbetretungsrecht abgedeckt.
Also, bleib auf dem Weg und geh dem Streit aus dem Weg, Du bist im Unrecht.
Petri Heil aus Sankt Augustin
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- Thomas Kalweit
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Als Angler hat man mit gültigen Erlaubnisschein (!) ein Uferbertetungsrecht für alle nicht eingefriedeten Ufergrundstücke, d.h. alle Grundstücke, die nicht zum unmittelbaren Haus- und Hof-Bereich gehören (so ist es jedenfalls in NRW geregelt). Eine eingezäunte Kuhweide oder ein Wald ist also kein eingefriedetes Grundstück.
Allerdings haben Nordic-Walking-Stäbe nichts mit der Fischereiausübung zu tun . Auch sollte man im Winter nur abseits der Wege laufen, wenn es unbedingt nötig ist.
Allerdings haben Nordic-Walking-Stäbe nichts mit der Fischereiausübung zu tun . Auch sollte man im Winter nur abseits der Wege laufen, wenn es unbedingt nötig ist.
Online-Redaktion FISCH & FANG / DER RAUBFISCH
E-Mail: thomas.kalweit@paulparey.de
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Das ist ja das Problem mit dem Uferbetretungsrecht. Zumindest in NRW heißt das nicht, dass der Angler ein Grundstück betreten darf, um ans Ufer zu kommen.
Hier ein Auszug aus dem Fischereigesetz NRW:
§ 20 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtige auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten.
Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
Ich gehe davon aus, dass es in den anderen Bundesländern analoge Vorschriften gibt, da z. B. in RLP im §23 des Landesfischereigesetzes fast der gleiche Wortlaut zu finden ist.
Hier ein Auszug aus dem Fischereigesetz NRW:
§ 20 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtige auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten.
Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
Ich gehe davon aus, dass es in den anderen Bundesländern analoge Vorschriften gibt, da z. B. in RLP im §23 des Landesfischereigesetzes fast der gleiche Wortlaut zu finden ist.
Petri Heil aus Sankt Augustin
Ulli
Ulli
Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
@ Blauhai,
ich kann Deine Empörung nur zu gut verstehen!
Diese Jagdkameraden sind genau die, die das Ansehen der Jägerschaft beschädigen!
Nun zu den sog. Notzeiten, Notzeiten sind nicht generell die Zeiten im Jahr, in denen ca. 1-2 cm Schnee gefallen sind und es mal für 14 Tage unter 0°C ist!
Natürlich sollte man nicht die Wildtiere unnötig laufend zur Flucht zwingen.
In der Regel ist ein höfliches Gespräch die beste Lösung.
Ein generelles Verbot - der Betretung von Wald und Flur - kann der Jagdpächter aber nicht aussprechen!
Es sei denn, Du bewegts in einem Nationalpark usw.
In diesem Sinne, ein erfolgreiches 2009 !
Gruß und Petri Heil
Peter
ich kann Deine Empörung nur zu gut verstehen!
Diese Jagdkameraden sind genau die, die das Ansehen der Jägerschaft beschädigen!
Nun zu den sog. Notzeiten, Notzeiten sind nicht generell die Zeiten im Jahr, in denen ca. 1-2 cm Schnee gefallen sind und es mal für 14 Tage unter 0°C ist!
Natürlich sollte man nicht die Wildtiere unnötig laufend zur Flucht zwingen.
In der Regel ist ein höfliches Gespräch die beste Lösung.
Ein generelles Verbot - der Betretung von Wald und Flur - kann der Jagdpächter aber nicht aussprechen!
Es sei denn, Du bewegts in einem Nationalpark usw.
In diesem Sinne, ein erfolgreiches 2009 !
Gruß und Petri Heil
Peter
Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Unser Seegelände ist eingefriedet und wird gleichzeitig von Jägern (weniger) und Anglern (mehr) genutzt.
Vor ein paar Jahren im Frühjahr hatte ich mir gerade einen Angelplatz in der Frühjahrssonne angefüttert und die ersten Brassen und Rotaugen gefangen, als eine Meute von etwa 20 Jägern, nebst Hunden aufkreuzten und am Angelplatz, direkt neben mir, damit begannen, ihre Hunde einzeln ins Wasser zu treiben.
Dann wurde jeweils einmal mit der Schrotflinte geschossen, es ging wohl darum, die Hunde "schußfest" zu machen.
Mit meiner Angelei war´s dann vorbei, da die ganze Sache in 25m Entfernung stattfand, war natürlich Feierabend.
Die Art und Weise war natürlich unter aller Sau, nach dem Motto "jetzt kommen wir" wurde auf mich als Angler keine Rücksicht genommen, obwohl man mich ja sah.
Das Ganze in etwas geringerem Ausmaß durfte ich dann vor 3 Monaten bei einem Karpfenansitz mit Thomas und Matze nochmal erleben, da waren´s aber nur etwa 5 Hunde und wir befanden uns auf der gegenüberliegenden Seeseite...
Vor ein paar Jahren im Frühjahr hatte ich mir gerade einen Angelplatz in der Frühjahrssonne angefüttert und die ersten Brassen und Rotaugen gefangen, als eine Meute von etwa 20 Jägern, nebst Hunden aufkreuzten und am Angelplatz, direkt neben mir, damit begannen, ihre Hunde einzeln ins Wasser zu treiben.
Dann wurde jeweils einmal mit der Schrotflinte geschossen, es ging wohl darum, die Hunde "schußfest" zu machen.
Mit meiner Angelei war´s dann vorbei, da die ganze Sache in 25m Entfernung stattfand, war natürlich Feierabend.
Die Art und Weise war natürlich unter aller Sau, nach dem Motto "jetzt kommen wir" wurde auf mich als Angler keine Rücksicht genommen, obwohl man mich ja sah.
Das Ganze in etwas geringerem Ausmaß durfte ich dann vor 3 Monaten bei einem Karpfenansitz mit Thomas und Matze nochmal erleben, da waren´s aber nur etwa 5 Hunde und wir befanden uns auf der gegenüberliegenden Seeseite...
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Nun ja, wenn das Grundstück eingezäunt ist heißt das ja noch nicht, dass es nicht zu einem Jagdbezirk gehört, sprich, der Eigentümer erhält vom Jagdpächter eine Jagdpacht und dadurch hat dieser das Recht zur jagdlichen Nutzung. Dazu gehört auch die Ausbildung von Jagdhunden.
Klar, für den, der beim Angeln gestört wird, ist das nicht so schön aber, wenn es 20 Jäger waren, dann standen die Interessen von 20 gegen die eines Einzelnen und da ...
Aber das passiert immer, wenn unterschiedliche Interessen aufeinander treffen. Jeder kennt das Problem mit Bötchenfahrern, die den Angler "stören". Wenn man aufeinander etwas Rücksicht nimmt, dann sind die Probleme schon fast behoben.
Klar, für den, der beim Angeln gestört wird, ist das nicht so schön aber, wenn es 20 Jäger waren, dann standen die Interessen von 20 gegen die eines Einzelnen und da ...
Aber das passiert immer, wenn unterschiedliche Interessen aufeinander treffen. Jeder kennt das Problem mit Bötchenfahrern, die den Angler "stören". Wenn man aufeinander etwas Rücksicht nimmt, dann sind die Probleme schon fast behoben.
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- Thomas Kalweit
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
@Ulli3D: Der Gesetzestext entspricht genau meinem Posting. Ufergründstücke dürfen von Erlaubnisscheininhabern zur Angelausübung betreten werden, so lange sie nicht eingefriedet sind (das meint der Satz "soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen").
In Absatz 2 geht es um den Weg zum Gewässer, da muss man sich natürlich mit den Eigentümern absprechen.
Hier die eindeutiger formulierte Regelung für Hamburg:
In Absatz 2 geht es um den Weg zum Gewässer, da muss man sich natürlich mit den Eigentümern absprechen.
Hier die eindeutiger formulierte Regelung für Hamburg:
Oder für Brandenburg:§ 4 Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.
(2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
§ 16
Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
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E-Mail: thomas.kalweit@paulparey.de
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
@Ulli: 20 Mann hin oder her - für jeden halbwegs Normaldenkenden eine Frage des Anstandes. Man hätte ja wenigstens mal das Gespräch suchen können, evtl. mit einer Entschuldigung für das Treiben, dann wäre das alles halb so wild gewesen.
Schließlich war ich zuerst da und hatte ja auch angefüttert, alles aufgebaut und zu diesem Platz hingeschleppt, als Angler kennt man ja die Vorbereitungszeit...
Schließlich war ich zuerst da und hatte ja auch angefüttert, alles aufgebaut und zu diesem Platz hingeschleppt, als Angler kennt man ja die Vorbereitungszeit...
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Stimmt Thomas, deswegen schrieb ich ja auch was von Problem. Unter Uferbetretungsrecht verstehen leider viele Angler auch das Betreten von Weiden und Wiesen, um zum Ufer zu gelangen. Das ist aber vom Uferbetretungsrecht nicht abgedeckt sondern explizit ausgeschlossen.
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- Thomas Kalweit
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Wenn die Weiden und Wiesen aber direkt ans Ufer angrenzen, dürfen sie zur Angelausübung trotzdem betreten werden!, da sie nicht zum unmittelbaren Haus- und Hofbereich gehören! Sonst könnte man die allermeisten Bäche und Flüsse im Flachland ja gar nicht beangeln .
Online-Redaktion FISCH & FANG / DER RAUBFISCH
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Hi...
soweit ich weiß, darf man in NRW in Wäldern etc. NICHT den Weg verlassen! In Monheim gibt es da sogar Warnschüsse, die später so hingestellt werden, als wenn man den Passanten nicht gesehen hätte. Außerdem hat dieser im Dickicht nichts verloren. Kenne Leute, die in solchen Situationen schon die "dummen" waren und auch noch bezahlen mussten. Auch wenns unnötig war, sehe ich den Jäger hier im Recht.
Gruß vom Niederrhein
Matthias
soweit ich weiß, darf man in NRW in Wäldern etc. NICHT den Weg verlassen! In Monheim gibt es da sogar Warnschüsse, die später so hingestellt werden, als wenn man den Passanten nicht gesehen hätte. Außerdem hat dieser im Dickicht nichts verloren. Kenne Leute, die in solchen Situationen schon die "dummen" waren und auch noch bezahlen mussten. Auch wenns unnötig war, sehe ich den Jäger hier im Recht.
Gruß vom Niederrhein
Matthias
...mir ******* egal, wer dein Vater ist! Wenn ICH hier angel, geht NIEMAND übers Wasser!!!
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Thomas Kalweit hat geschrieben:Wenn die Weiden und Wiesen aber direkt ans Ufer angrenzen, dürfen sie zur Angelausübung trotzdem betreten werden!, da sie nicht zum unmittelbaren Haus- und Hofbereich gehören! Sonst könnte man die allermeisten Bäche und Flüsse im Flachland ja gar nicht beangeln .
Genau das ist ja der übliche Irrglaube. §20 Abs. 2 sagt eindeutig, dass, wenn man sonst nur über unzumutbare Umwege über öffentliche Wege ans Gewässer kommen kann, die angrenzenden Grundstücke nach Abschluss einer Vereinbarung betreten werden dürfen.
Dieser Absatz bezieht sich auf nicht befriedete Grundstücke. Bei befriedeten Grundstücken, mit Ausnahme von Campingplätzen, zieht sogar das Uferbetretungsrecht nicht.
Das Uferbetretungsrecht bezieht sich nur auf die Ufer etc., nicht auf die Grundstücke.
Petri Heil aus Sankt Augustin
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Gewässer Ich muss dir recht geben.
Außerdem ist Forst ( Wald ) für jedermann.Das heißt jeder darf ihn betreten auch wenn es Privatbesitz ist .
Aber es darf nur mit Genehmigung des Eigentümers bejagt werden.
Es versteht von selbst das man nicht einfach quer durch den Wald geht.
Wenn Wege bestehen.
@Blauhai wenn mir das Passieren würde hätte der Jäger schlechte Karten
An unserem Gewässer kam auch mal ein Jäger ( kein Förster) und meinte er wolle hier Jagen ( Fasan und Hasen ) ich sollte doch besser nicht ans Gewässer gehen ! Da habe ich ihm ganz Freundlich gesagt er solle doch an einem anderem Tag jagen gehen! Da wurde er ganz Böse
Weil ich hier jetzt Angeln würde und wenn er sein Gewehr nur Ansatz weise
in meiner Richtung hallten würde ich dieses im um den Hals winkeln ! Da wurde er noch Böser und meinte das hat ein Nachspiel
Worauf ich nur Antwortete lass mal kommen .
Ich hatte einen schönen Angeltag ob er aber einen schönen Tag hatte weiß ich nicht
Gruss Iceman
Ps : Ich habe nichts gegen Jäger aber muss ich um 12 Uhr noch jagen gehen!
Außerdem ist Forst ( Wald ) für jedermann.Das heißt jeder darf ihn betreten auch wenn es Privatbesitz ist .
Aber es darf nur mit Genehmigung des Eigentümers bejagt werden.
Es versteht von selbst das man nicht einfach quer durch den Wald geht.
Wenn Wege bestehen.
@Blauhai wenn mir das Passieren würde hätte der Jäger schlechte Karten
An unserem Gewässer kam auch mal ein Jäger ( kein Förster) und meinte er wolle hier Jagen ( Fasan und Hasen ) ich sollte doch besser nicht ans Gewässer gehen ! Da habe ich ihm ganz Freundlich gesagt er solle doch an einem anderem Tag jagen gehen! Da wurde er ganz Böse
Weil ich hier jetzt Angeln würde und wenn er sein Gewehr nur Ansatz weise
in meiner Richtung hallten würde ich dieses im um den Hals winkeln ! Da wurde er noch Böser und meinte das hat ein Nachspiel
Worauf ich nur Antwortete lass mal kommen .
Ich hatte einen schönen Angeltag ob er aber einen schönen Tag hatte weiß ich nicht
Gruss Iceman
Ps : Ich habe nichts gegen Jäger aber muss ich um 12 Uhr noch jagen gehen!
[img]http://img50.imageshack.us/img50/3438/iceman1nt0.png[/img]
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- Illerfischer
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Re: Wie weit darf ein Jäger gehen??
Ich weis ja nicht was für Jäger in euren Wäldern laufen und welche Probleme es dabei gibt.
Ich hatte noch nie welche mit den Jägern in unserer Gegend. Eher im Gegenteil. Es ergeben sich meist interessante Gespräche oder lustige Unterhaltungen.
Es gibt sogar einige davon denen ich ab und zu ein paar Rotaugen oder Brassen fange und überlasse, weil ein Brei daraus anscheinend sehr gute Lockwirkung auf Füchse hat. Dafür gibts dann auch schon das ein- oder anderemal ein kühles Bierchen oder einen zünftigen Schnaps.
Ein bisschen Interesse an ihrem Hobby zeigen und schon hat man schnell ein paar freundlich Genossen.
Natürlich gibt es auch Abdere. Die gibts aber in unseren Reihen auch. Allerdings denke ich, daß diese Zeitgenossen eher die Ausnahme sind.
Ich hatte noch nie welche mit den Jägern in unserer Gegend. Eher im Gegenteil. Es ergeben sich meist interessante Gespräche oder lustige Unterhaltungen.
Es gibt sogar einige davon denen ich ab und zu ein paar Rotaugen oder Brassen fange und überlasse, weil ein Brei daraus anscheinend sehr gute Lockwirkung auf Füchse hat. Dafür gibts dann auch schon das ein- oder anderemal ein kühles Bierchen oder einen zünftigen Schnaps.
Ein bisschen Interesse an ihrem Hobby zeigen und schon hat man schnell ein paar freundlich Genossen.
Natürlich gibt es auch Abdere. Die gibts aber in unseren Reihen auch. Allerdings denke ich, daß diese Zeitgenossen eher die Ausnahme sind.
Grüße aus dem Allgäu
Roland
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