Gewässer und Landwirtschaft

Was geschieht gerade wo, wie und warum?

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reverend
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Beitrag von reverend » 02 Jul 2003 00:08

Na wunderbar! Vielleicht lässt sich der Bauer/Landwirt [img]images/smiles/icon_rolleyes.gif[/img] ja zur Einsicht bringen ...

Snoeker
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Beitrag von Snoeker » 02 Jul 2003 10:11

Moin, Moin,
ich hab da mal ne Frage:
Kann ein Bauer, dessen Wiesen an einen Bachlauf (ca. 3-4 m Breite, zu befischen 2,5 km, Forellenregion) angrenzen, diesen auf eine Länge von 1,5 km aufstauen (damit seine Wiese Wasser bekommt)und über die Ufer treten lassen (ist somit nicht mehr befischbar) und die unteren 1000m damit beinahe mehr oder weniger trocken legen ( max. noch 25 cm Wasserhöhe).

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe

Rainer
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reverend
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Beitrag von reverend » 02 Jul 2003 10:58

Das sollte der Bauer eigentlich nicht dürfen.
Zwar fällt die Entnahme geringer Wassermengen zum Bewässern eines Anrainergrundstücks nach Art. 21 Abs. 1.3b BayWG noch unter den Allgemeingebrauch, aber die Stauung und die abgeführten Wassermengen sind m.E. mit Art.77 Abs. 2 FiG nicht mehr vereinbar:nullnull"Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist."
Wenn unterhalb der Stauung der Bach nur noch 25cm tief ist, dürfte der Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt sein.
Außerdem muss sich der Bauer mit dem Fischereiberechtigten vor einer solchen Maßnahme ins Benehmen setzen;
Art. 77 Abs. 3 FiG:
Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falss es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann."
Ich würde einmal beim Vorstand des fischereiberechtigten Vereins anfragen, ob diese Maßnahme gemeldet wurde.
Ob lang anhaltende Trockenheit ein Notfall im Sinne dieses Gesetzes ist, wage ich zu bezweifeln. Ich würde bei dem Wort Notfall eher an einen Großbrand denken, zu dessen Löschung die Feuerwehr Wasser entnimmt.

[ 02. Juli 2003: Beitrag editiert von: reverend ]

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Beitrag von andal » 02 Jul 2003 11:11

Aufstauungen sind Einbauten und somit auf jeden Fall von einer Genehmigung des Wasserwirtschaftsamts abhängig.


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Beitrag von reverend » 02 Jul 2003 11:48

Vielleicht hat er sich die Genehmigung beim WWA geholt, und der Fischereiberechtigte (Verein) wusste nichts davon? Klassischer Fall von Dreiecks - Kommunikation: zwei Beteiligte wissen was, was der dritte Beteiligte nicht weiß?
Dürfte aber m.E. nicht passieren, auch wenn man von Behörden Einiges gewohnt ist.

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Beitrag von Just » 02 Jul 2003 12:37

Snoeker, ruf doch mal bei der zuständigen Unteren Natuschutzbehörde an, die sitzen normalerweise beim Landratsamt. Weiss nicht, welches bei euch zuständig ist, möglicherweise Ansbach oder Nürnberg. Die können Dir mit Sicherheit sagen, was zu tun ist, bzw. an wen Du Dich wenden musst.

Wenn der Stau nicht genehmigt ist, dann kriegt der Kamerad gewaltig Ärger, selbst, wenn er das Wasserrecht besitzt.
Man darf geringe Mengen Wasser entnehmen - z.B. zum Giessen der Beete im Garten (das bedeutet ein paar Kannen), aber nicht zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Der einen Mühle hier in unserer Gegend wurde beispielsweise behördlicherseits der Schwallbetrieb untersagt. Der Kamerad hat nämlich früher mindestens zweimal in Woche die Schotten aufgemacht, sodass das Wasser durchgerauscht ist (vermutlich zur Stromerzeugung) und der Mühlbach fast trockengefallen ist. Bei einer Reparatur ist das erlaubt, ansonsten nicht.

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Beitrag von Snoeker » 02 Jul 2003 13:48

Tach,
erstmal herzlichen Dank für all die Hilfestellungen. Werd als erstes heute Abend mit unserem Vorstand telefonieren. Und je nachdem, was dabei rauskommt werden wir dann morgen weitere Schritte unternehmen. Kann mir nicht vorstellen, dass der recht begeistert ist. Der kleine Bach dient als Refugium für für allerlei Fischarten. Deshalb dürfen wir den Bach auch nur 6x im Jahr befischen und dies nur mit einer Angel (Vereinsinterne Regelung). Und da ham wirs dann wieder: Wir Fischer betreiben selbstauferlegten Arten- und Naturschutz und werden von Dritten dann genau in diesen Gebieten/Bereichen torpediert. Da geht einem dann schon mal der Hut hoch.

Viele Grüsse

Rainer
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Beitrag von Snoeker » 02 Jul 2003 15:20

Deshalb mein ich ja, dass er vorteilhafter für uns (Fischereiverein) ist, dass zunächst intern (zwischen Bauer und uns ) zu regeln. Sicher ist er zukünftig dazu bereit, uns bei Renaturierungsmassnahmen durch zur Verfügungstellung von Gerät (BullDog, Hänger etc.) unter die Arme zu greifen. Das wäre allemal günstiger und besser als ein mögliches saftiges Bussgeld zu riskieren.

Grüsse

Rainer
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Beitrag von andal » 03 Jul 2003 02:01

Mein Hausherr hatte vor drei Jahren einen tollen Ärger mit dem WWA.

Unser Grundstück wird von einem kleinen Bach geteilt. Deshalb haben wir in Unkenntnis ohne Genehmigung eine wasserbauliche Maßnahme vorgenommen und einen kleinen, schukarrenbreiten Steg darüber gebaut. Das Ding hat noch nicht einmal Fundamente sondern liegt lediglich auf den Böschungskanten auf. Zwei Riegel und darauf ein paar Planken. Im Grunde genommen nur ein großes Brett.

Es war ein Staatsakt, bis diese "Brücke" nachträglich ihren amtlichen Segen bekam.

Da man hierzulande schon fast eine Genehmigung vom Gaswerk braucht um einen ziehen zu lassen, kann ich mir lebhaft vorstellen, was dem wackeren Bäuerlein ins Haus steht, wenn er das ohne Zustimmung gemacht hat.

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