Hab´s in der Gewässerordnung gefunden.
Trotzdem verstehe ich immer noch nicht wirklich, was den Fischereiberechtigten von einem reinen Fischereierlaubnisscheininhaber unterscheidet, das müsste man wirklich mal genau differenzieren.
Wir im DAV sind ja größtenteils in den Vereinen organisiert und sind ja somit verpflichtet, auch einer Hegepflicht in Form von Arbeitsstunden ( bzw. finanziellem Ausgleich für nicht absolvierte Arbeitsstunden) abzuleisten.Anders sieht es ja mit den Leuten aus, die nur Zeitweise eine Fischereierlaubnis für z.b. Tages-, Wochen-, oder Monatskarten erwerben.Mit einer Mitgliedschaft in einem Verein bin ich ja quasi Fischereiberechtigt
( Verstehe ich das jetzt richtig?), da ich ja für ein Gewässer(bzw. dessen Bewirtschaftung) in gewisser Hinsicht mit verantwortlich bin.Ich kann mir jedenfalls nicht wirklich vorstellen, dass ein Fischer jeden noch so kleinen Dorfteich bewirtschaften soll, für den er dann "Fischereiausübungsberechtigt" ist .Ich finde jeder Angler sollte schon wissen, was er darf und was er nicht darf, auch wenn das durch "Rechtssprachliche" Begriffe nicht immer (gleich) ersichtlich ist.
Wegerecht ?
Moderator: Thomas Kalweit
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Re: Wegerecht ?
Ist doch genau differenziert, Du als Vereinsmitglied bist genau so wenig Fischereiberechtigter also Eigentümer oder Fischereiausübungsberechtigter also Pächter wie jeder andere Fischereierlaubnisscheininhaber. Fischereiausübungsberechtigte sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Vereine für die von ihnen gepachteten Gewässer. Denen obligt auch die Hegepflicht. Hegepflicht ist aber nicht der Arbeitseinsatz sondern dafür zu sorgen, dass in den Gewässern ein dem Gewässer angemessener Fischbestand vorhanden ist. Mit der Mitgliedschaft in einem Verein ermöglichst Du dem Verein seinen Verpflichtungen nachzukommen aber Du wirst dadurch nicht Fischereiausübungsberechtigter. Das ist nur der geschäftsführende Vorstand bei Vereinen, also diejenigen, die laut Satzung die Vertretung des Vereins in geschäftlichen Dingen vornehmen, z. B. Pachtverträge unterzeichnen.
Das Mitglied ist nicht mehr wert als jeder andere Tages-, Wochen- oder Jahresscheininhaber, es sei denn, die Satzung billigt ihm Sonderrechte zu, z. B. andere Köder, mehr Angeln oder exclusive Gewässerstrecken.
Bei uns ist es sogar üblicherweise so, dass zusätzlich zum Vereinsbeitrag auch noch die Gewässerkarten separat gekauft werden müssen. Wenn es dann Gewässer gibt, bei denen die Anzahl der Jahreskarten niedriger ist als die Anzahl der Mitglieder dann kann es passieren, dass einige Vereinsmitglieder da nicht angeln können.
Angeln ist so schön aber, das ganze Drumrum ist so kompliziert und wer erwartet, dass ein langjähriges Vereinsmitglied, das vom Verein für die Anglerausbildung abgestellt wurde, sich auch noch damit beschäftigt, der erwartet zu viel von denen. Die haben in der Regel noch nicht einmal Grundkenntnisse in Didaktik, geschweige denn ein Grundverständnis für rechtliche Fragen.
Das Mitglied ist nicht mehr wert als jeder andere Tages-, Wochen- oder Jahresscheininhaber, es sei denn, die Satzung billigt ihm Sonderrechte zu, z. B. andere Köder, mehr Angeln oder exclusive Gewässerstrecken.
Bei uns ist es sogar üblicherweise so, dass zusätzlich zum Vereinsbeitrag auch noch die Gewässerkarten separat gekauft werden müssen. Wenn es dann Gewässer gibt, bei denen die Anzahl der Jahreskarten niedriger ist als die Anzahl der Mitglieder dann kann es passieren, dass einige Vereinsmitglieder da nicht angeln können.
Angeln ist so schön aber, das ganze Drumrum ist so kompliziert und wer erwartet, dass ein langjähriges Vereinsmitglied, das vom Verein für die Anglerausbildung abgestellt wurde, sich auch noch damit beschäftigt, der erwartet zu viel von denen. Die haben in der Regel noch nicht einmal Grundkenntnisse in Didaktik, geschweige denn ein Grundverständnis für rechtliche Fragen.
Petri Heil aus Sankt Augustin
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Re: Wegerecht ?
Wirklich ganz schön kompliziert.
Ich war davon ausgegangen , dass ein Fischereiausübungsberechtigter jemand ist, der die Fischerprüfung bestanden hat und somit die "behördliche Genehmigung zur Ausübung des Fischfanges"
(Fischereiausübungsberechtigt, da Fischereischein) erworben hat.
Diese Begriffe wurden von uns verwendet,da in Prüfungsfragen vorkommend, aber nicht näher definiert.
Beim genauen Lesen des Erlaubnisscheines ist wirklich der LAV als Fischereiausübungsberechtigter aufgeführt, also noch nicht einmal Vorstand unseres Vereines, sondern sogar die Vertreter eine Hierarchieebene höher auf der Ebene des Bundeslandes.
Ich glaub jetzt hab ich´s verstanden....
Ich war davon ausgegangen , dass ein Fischereiausübungsberechtigter jemand ist, der die Fischerprüfung bestanden hat und somit die "behördliche Genehmigung zur Ausübung des Fischfanges"

Diese Begriffe wurden von uns verwendet,da in Prüfungsfragen vorkommend, aber nicht näher definiert.
Beim genauen Lesen des Erlaubnisscheines ist wirklich der LAV als Fischereiausübungsberechtigter aufgeführt, also noch nicht einmal Vorstand unseres Vereines, sondern sogar die Vertreter eine Hierarchieebene höher auf der Ebene des Bundeslandes.
Ich glaub jetzt hab ich´s verstanden....

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Re: Wegerecht ?
Na dann hat es sich ja gelohnt und es ist einmal irgendwo niedergeschrieben, wenn der Nächste mal 'ne Frage dazu hat, dann braucht man nur darauf zu verlinken. Wie gesagt, man kann ein schönes Hobby unheimlich verkomplizieren und dadurch, dass kaum jemand Bescheid weiß tappt man entweder in irgendwelche Fallen oder lässt sich irgendwas anhängen, was aber nicht stimmt.
Wenn ich an den Unsinn, den man uns im Vorbereitungslehrgang erzählt hat Revue passieren lasse, dann möchte ich heute noch mit einem Hammer draufhauen.
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Re: Wegerecht ?
Also bei uns ist es definitiv so geregelt, dass als Anlieger auch Angler gelte, soweit sie eine gültige Karte für dieses Gewässer besitzen ^^
Aber wahrscheinlich ist das schon wieder so ein Grauzonenbereich, bei dem die Gesetzeshüter und Juristen die Sache so auslegen können, wie es für sie vorteilhafter ist
Aber wahrscheinlich ist das schon wieder so ein Grauzonenbereich, bei dem die Gesetzeshüter und Juristen die Sache so auslegen können, wie es für sie vorteilhafter ist

www.donaupirsch.de.tl
http://www.youtube.com/watch?v=tycQCRqcYg4&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=HmAKaOC3Cbo
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Re: Wegerecht ?
Nein, ist keine Grauzone, wenn ein Angler zum Angeln eine Anliegerstraße befährt ist er Anlieger, wenn er dort anhält um zu angeln. Gültige Karte ist kein Kriterium sondern der Zweck also das Angeln, siehe weiter oben der Link zur BGH-Entscheidung.
Petri Heil aus Sankt Augustin
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