Nachtangelverbot in BaWü

Was geschieht gerade wo, wie und warum?

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Carpcatcher
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Carpcatcher » 07 Nov 2003 15:46

Hi zusammen,
nachdem der LFV Bayern in seiner letzten Verbandssitzung das Nachtangelverbot aufgehoben hat, was einem Wunder gleichkommt,
hat der Baden Württembergische Verband dieses Statement vom Stapel gelassen.

Ich habe selten so etwas unlogisches und lächerliches gelesen - eigentlich wirklich sehr peinlich für die Herren....Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau

Aus der Tagespresse hat der Landesfischereiverband vom „Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau“ erfahren und sich erst einmal gefreut. Bei näherem Hinschauen auf der Homepage des Staatsministeriums mussten wir dann aber zu unserer Überraschung feststellen, dass es künftig einen Fischereischein auf Lebenszeit geben, das Nachtfischverbot aufgehoben werden und die Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge abgeschafft werden soll!

Zu den genannten Maßnahmen hat der Verband aus fachlichen Sicht folgende Anmerkungen in einem offenen Brief am 24.10.2003 an den Ministerpräsident Erwin Teufel (MdL) geschrieben und darum gebeten, für die Streichung der angesprochenen Punkte aus dem Maßnahmenkatalog zu sorgen:

Aufhebung des Nachtfischverbots
Das Nachtfischverbot führt zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Angelfischerei, denn der zulässige Angeltag ist mit 10 bis 18 Stunden wirklich lang genug, jedenfalls für einen vernünftigen Fischer. Eine Aufhebung des Verbots würde aber zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Fische und der am und im Wasser lebenden Tierwelt führen. Vor allem Vögel wären gefährdet, aber auch andere Arten. Ferner wäre eine verstärkte Gefährdung der Pflanzenwelt der ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen nahezu sicher. Bei Nacht ist zudem die Einhaltung eines sachgemäßen Fischfangs beispielsweise hinsichtlich Drill, Anlandung und Tötung erheblich erschwert. Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Fischwilderei. Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten. Die Aufhebung des Verbots würde also zu einer Gefährdung der Fischbestände führen. Nach unserer Auffassung würde somit die Zulassung der Angelfischerei zur Nachtzeit gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen und die Fischbestände gefährden. Eine Aufhebung lehnen wir als Vertreter der Fischerei und als anerkannter Naturschutzverband deshalb entschieden ab. Sie würde dem Anspruch der Angelfischer als Naturschützer nicht gerecht, sondern ihr einen schlechten Ruf einbringen und ihr ungleich mehr schaden als sie einzelnen Interessenten nützen könnte.

Verbot zur Fischerei in der Nachtzeit
Das Verbot der Angelfischerei zur Nachtzeit ergibt sich zwingend aus dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und aus der nicht notwendigen Beeinträchtigung ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten (Art. 20a GG, Art. 3a und 3b LV, § 13 Abs. 1). Abgesehen davon, dass dieses Verbot zu keinen fühlbaren Einschränkungen der Angelfischerei führt (die zulässige Angelzeit beträgt selbst an den kürzesten Tagen im Jahr mehr als 10 und im Sommer bis zu 18 Stunden) und aus hegerischen Gründen damit die Angelfischerei zur Nachtzeit nicht notwendig ist, muss bedacht werden, dass der Aufenthalt der Angler am Gewässer zur Nachtzeit sowohl die notwendige Nachtruhe der Fische als auch der am Wasser lebenden Tierwelt (z. B. Vögel, Kleinsäuger) gravierend stört. Durch das Betreten der Ufer mit oder ohne Beleuchtung wird die Pflanzenwelt stark gefährdet; erhebliche Schäden gerade an den ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen (§ 1a WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG; § 68b WG; § 24b NatSchG) sind zu erwarten. Selbst bei umsichtigen Verhalten, das keineswegs immer gewährleistet ist, werden bei Nacht unter fehlender oder nur geringer Beleuchtung „Fehltritte“ mit großen Folgen nicht nur selten vorkommen. Geräusche und Erschütterungen ergänzen dies. Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.
Damit verstößt die Angelfischerei zur Nachtzeit unabhängig davon, ob sie auf Raub- oder Friedfische ausgeübt wird, gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 9, § 4, § 41 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 , §§ 27 und 29 NatSchG) sowie des Tierschutzes (§§ 1 und 17 TierSchG). Diese Grundsätze stehen allen Bestrebungen auf Aufhebung des Verbots der Angelfischer zur Nachtzeit entgegen. In Natura 2000-Gebieten steht zudem das Verschlechterungsverbot der Aufhebung entgegen. Hinweise darauf, dass in anderen Bundesländern kein entsprechendes Verbot besteht oder dessen Aufhebung diskutiert wird, rechtfertigen nicht den Verstoß gegen Natur- und Tierschutzrecht. Darüber hinaus würden die Angler ihrem Anspruch als Naturschützer nicht mehr gerecht. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Notwendigkeit der Natur auf eine möglichst ungestörte Nachtruhe respektieren. Nicht von geringer Bedeutung ist auch, dass durch das Angeln bei Nacht praktisch der Schutz des Fischereirechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG aufgehoben wird. Weder besteht für den potentiellen Fischwilderer als Hemmschwelle die Gefahr gesehen zu werden noch ist es den Aufsichtsorganen (i. d. R. den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) zuzumuten, in der Nacht auf "Streife" zu gehen. Selbst die Möglichkeit, in den Pacht- und Erlaubnisverträgen im Einzelfall dieses Verbot aufzunehmen, wird nur begrenzt wirksam sein, weil dann kein generelles gesetzliches Verbot mehr besteht und damit selbst bei vertraglichem Verbot die Hemmschwelle für einen Verstoß ("der Nachbar tut es auch") weitgehend entfällt. Dass in einem Teil der Bundesländer (im wesentlichen das frühere preußische Rechtsgebiet) eine solches Verbot nicht gilt, kann das traditionell in Baden (§ 30 der Landesfischereiverordnung vom 2. Februar 188 und in Württemberg (§ 5 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 geltende Verbot zum Angeln in der Nacht nicht infrage stellen. Auch in vielen anderen Bereichen der Ausübung der Fischerei mit der Angel bestehen sehr unterschiedliche Regelungen (z. B. Schonbestimmungen), so dass die Angler gewohnt sind, mit unterschiedlichem Landesfischereirecht zu leben.
Die Gründe, die für die Einschränkung des Verbots der Nachtfischerei auf Aal, Wels und Krebse (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LFischVO) ausschlaggebend waren, können nicht verallgemeinert werden. Für die Lockerung des Verbots in diesen speziell gelagerten Fällen ist maßgebend, dass die genannten Fischarten im wesentlichen nachtaktiv sind und damit zur Tageszeit kaum gefangen werden können. Außerdem wird die Fischerei auf diese Arten nur während weniger Monate ausgeübt. Abgesehen davon, dass die Fischer ihre Fanggeräte gezielt auf Wels und Aal ausstatten können, lassen die hegerischen Gründe (beide Arten müssen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den Beständen ausreichend befischt werden können) auch im Hinblick auf das Natur- und das Tierschutzgesetz diese Ausnahme als gerechtfertigt erscheinen. Die anderen Fischarten dagegen können in ausreichendem hegerischen Umfang bei Tageszeit gefangen werden.
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Matze Koch
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Matze Koch » 07 Nov 2003 17:32

„Des weiteren teilt der Verband mit, das auch Spaziergänger oftmals für Unruhe sorgen, wenn sie, insbesondere in den Wintermonaten, nach Sonnenuntergang die natürlichen Abläufe unterbrechen und, bedingt durch die Dunkelheit, immer wieder in die Gelege von Ameisen treten. Die Ameisen sind nachts orientierungslos, und somit nicht imstande die entstehende Zugluft in den Gängen zu beheben. Daraus resultiert, das besonders die Jungtiere häufig an fiebrigen Erkältungen leiden, die wir leider nicht nachweisen können, weil kein handelsübliches Thermometer in eine Ameise eingeführt werden kann. Da eine antibiotische Behandlung außer Frage steht, da sie selbst mit den Spenden nicht finanzierbar wäre, (die wir für unsere Weihnachtsgeschenke brauchen) gibt es eine Sterblichkeit unter den Ameisenjungtieren, die um 0.8 Prozent höher liegt, als dies jemals der Fall war, bevor sie um 0.8 Prozent höher lag. Aber nicht nur Insekten sind betroffen. In umfangreichen Studien haben wir nachgewiesen, das die mitgeführten Hunde der Spaziergänger sich im Schutze der Dunkelheit („der Nachbar macht es ja auch“) unkontrolliert mit Dachsen paaren. Aus dieser Verbindung entstehen immer wieder neue Gattungen, wie zum Beispiel die des Ameisenbärs. Durch diesen Teufelskreis, sind die Ameisen erneut in ihrem Bestand gefährdet, und wir sehen uns gezwungen umfangreiche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wie aus den angeführten Gründen ersichtlich ist, scheint kein sachgemäßer Spazierganz mehr möglich, und deshalb schlagen wir ein allgemeines Ausgangsverbot für alle deutschen Bundesbürger von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang vor. Außerdem halten wir es für unumgänglich, alle in der Republik vorkommenden Ameisenhaufen mit Stacheldraht zu umzäunen. Im Übrigen gilt ab sofort ein Einfuhrverbot für Ameisenbären.“


....entschuldigt mal kurz... ich muss mich mal eben... („würg“)... übergeben!


(....)

Boooahh, danke, nun geht’s mir besser!
[img]images/smiles/icon_biggrin.gif[/img]
.
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von mzg » 07 Nov 2003 18:19

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jackie:
<STRONG>„Des weiteren teilt der Verband mit, das auch Spaziergänger oftmals für Unruhe sorgen, wenn sie, insbesondere in den Wintermonaten, nach Sonnenuntergang die natürlichen Abläufe unterbrechen und, bedingt durch die Dunkelheit, immer wieder in die Gelege von Ameisen treten. Die Ameisen sind nachts orientierungslos, und somit nicht imstande die entstehende Zugluft in den Gängen zu beheben. Daraus resultiert, das besonders die Jungtiere häufig an fiebrigen Erkältungen leiden, die wir leider nicht nachweisen können, weil kein handelsübliches Thermometer in eine Ameise eingeführt werden kann. Da eine antibiotische Behandlung außer Frage steht, da sie selbst mit den Spenden nicht finanzierbar wäre, (die wir für unsere Weihnachtsgeschenke brauchen) gibt es eine Sterblichkeit unter den Ameisenjungtieren, die um 0.8 Prozent höher liegt, als dies jemals der Fall war, bevor sie um 0.8 Prozent höher lag. Aber nicht nur Insekten sind betroffen. In umfangreichen Studien haben wir nachgewiesen, das die mitgeführten Hunde der Spaziergänger sich im Schutze der Dunkelheit („der Nachbar macht es ja auch“) unkontrolliert mit Dachsen paaren. Aus dieser Verbindung entstehen immer wieder neue Gattungen, wie zum Beispiel die des Ameisenbärs. Durch diesen Teufelskreis, sind die Ameisen erneut in ihrem Bestand gefährdet, und wir sehen uns gezwungen umfangreiche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wie aus den angeführten Gründen ersichtlich ist, scheint kein sachgemäßer Spazierganz mehr möglich, und deshalb schlagen wir ein allgemeines Ausgangsverbot für alle deutschen Bundesbürger von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang vor. Außerdem halten wir es für unumgänglich, alle in der Republik vorkommenden Ameisenhaufen mit Stacheldraht zu umzäunen. Im Übrigen gilt ab sofort ein Einfuhrverbot für Ameisenbären.“ </STRONG> <HR></BLOCKQUOTE>

[img]images/smiles/icon_biggrin.gif[/img] dem ist wohl fast nichts hinzuzufügen:

Was hat sich denn da im Nachbarbundesland für eine LFV-Spitze eingenistet?
Das wäre die letzte Äußerung in meinem Namen als Mitglied, so ich denn in BW eines wäre...

Abwählen oder schleunigst austreten. So einen Dummfug zu verzapfen!

Wenn Gewässerbewirtschafter strengere Regeln für ihr Wasser ansetzen wollen: Das steht jedem frei. Sich als LFV-Spitze hinzustellen, und gesetzliche Einschränkungen dieser Art (oder auch nur deren Beibehaltung) zu fordern ist aus meiner Sicht nicht tragbar.

Gruß aus Bayern,
Manfred

[ 07. November 2003: Beitrag editiert von: mzg ]

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Beitrag von mikesch » 07 Nov 2003 18:27

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Carpcatcher:
<STRONG>nachdem der LFV Bayern in seiner letzten Verbandssitzung das Nachtangelverbot aufgehoben hat, was einem Wunder gleichkommt</STRONG><HR></BLOCKQUOTE>
Jetzt muss "nur" noch das Fischereigesetz geändert werden.


Der Rest aus BaWü lässt einem den Draht aus der Mütze springen.
Fishing isn't sport, it's a passion
Gruß
Michael

mzg
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von mzg » 07 Nov 2003 19:25

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von mikesch:
<STRONG>
Jetzt muss "nur" noch das Fischereigesetz geändert werden.</STRONG><HR></BLOCKQUOTE>

Hallo mikesch,

hier gibt es Info vom LFV zur Umsetzung: http://www.lfvbayern.de/ts/df/1131.html

Aber wo in der AVFiG steht das Verbot?
Beim Überfliegen hab ich es gar nicht gefunden.

BayFiG
AVFiG Bayern

[ 07. November 2003: Beitrag editiert von: mzg ]

Just
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Just » 07 Nov 2003 21:11

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
... nachdem der LFV Bayern in seiner letzten Verbandssitzung das Nachtangelverbot aufgehoben hat ...
Wow, dass ich das noch erleben darf - das bringt das Fischerjahr ja noch zu einem richtig versöhnlichen Abschluss Bild

Carpcatcher
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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Carpcatcher » 07 Nov 2003 22:00

Hi Mikesch,
ist schon durch.

Jetzt obliegt es den Vereinen, das auch umzusetzen.

Werden mit Sicherheit sehr spannende Jahreshauptversammlungen werden...

Grüße
Jürgen
Geist ist geil

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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Just » 08 Nov 2003 01:45

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Aber wo in der AVFiG steht das Verbot?
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) ...
6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang)
(3) ...
2. abweichend von Absatz 1 Nr. 6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24:00 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 01:00 Uhr zulassen

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Nachtangelverbot in BaWü

Beitrag von Harry1 » 08 Nov 2003 20:17

Die Herren vom Baden Württembergische Verband haben schon eine Merkwürdige Denkweise. [img]images/smiles/icon_razz.gif[/img]

Die haben ihren Vorgarten am Haus bestimmt vermient und das Haus zur Festung ausgebaut.

Wer so schlecht und Mistrauisch gegenüber seinen Angelkollegen und Mitmenschen denkt hat bestimmt keine Freunde. [img]images/smiles/icon_wink.gif[/img]

Zum Glück lebe ich in dieser Hinsicht in einem lockerem Bundesland. [img]images/smiles/icon_smile.gif[/img]
mfG. Harry1

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Beitrag von Karsten » 08 Nov 2003 22:23

Hallo!
Ich bin von diesem Verbot(oder dessen Aufhebung) ja nicht betroffen. Diese Herren scheinen seit langer Zeit nicht am Wasser gewesen zu sein. Ist nur " das frühere preußische Reichsgebiet" (verdächtige Formulierung) zu forschrittlichen Regelungen (das Angeln betreffend) fähig?
Gruß Karsten
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Christus ist ein Weg.
Der rechte Weg führt zur Wahrheit.
Der Schlüssel zur Wahrheit ist der freie Geist.

Heli
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Beitrag von Heli » 09 Nov 2003 21:49

@all

Endlich eine weise Entscheidung in und für Bayern, damit verbunden ist die Entscheidung aus fachmännischer Sicht von Vorteil für unsere Gewässer und deren Fischbestände.
Es gibt Statistiken darüber dass noch nie soviel "Schwarzgefischt" wurde wie in den letzten Jahren, was eindeutig darauf zurückzuführen ist dass die Fischgewässer in der Nacht sich selbst und den Strolchen draussen überlassen sind. Hier geht es aber nicht nur um ein paar Fische, mit der Handangel gefangen, sondern um Massenvorkommen von Legangeln, mit teilweise daran zappelnden, gefangenen Fischen, die dann irgendwann des Nachts wenn der normale Angler ins Bett geschickt wird, den Gewässern entnommen werden.

Garantiert werden untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht ins Gewässer zurückgesetzt, geschweige denn dass Rücksicht an ganzjährig geschonten Fischen geübt wird.

Für BW ist es natürlich bitter derartige Einschränkungen hinnehmen zu müssen, hier kann ich nur meinen Vorredner beipflichten dass man sich diese unbegründbare Willkür nicht gefallen lassen soll und im Zweifelsfalle das Ganze mit Kündigung und Austritt aus dem Verband quitieren sollte.

Die Links auf verschiedene Gesetzestexte in Bayern ist mir aufgefallen, verweisen auf Seiten mit veralteten Gesetzen! Wer die neuesten bay. Gesetzestexte lesen will ist auf unserer Website immer richtig.

Gruß an alle, ich freu mich auf die nächste Aalsaison.
[b]Heli[/b]

<A HREF="mailto:heli@fischerpruefung.de">heli@fischerpruefung.de</A>
[url=http://www.fischerpruefung.de]Infoportal zur Fischerprüfung![/url]

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