hallo
ich habe eine frage zu den fischereirechten in rlp und hessen.
da momentan hochwasser am rhein ist sind viele schrebergärten
auf der maaraue direkt am wasser überschwemmt, darunter auch der von meinen
bekannten. die große fläche des gartens ist knietief land unter...
es tummeln sich dutzende fische darin.
darf man also auf (s)einem privaten grundstück, was man betreten darf
einfach so angeln?
Petri heil
Hochwasser
Moderator: Thomas Kalweit
-
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Hochwasser
Der Angler meint:
"Die Sache hat einen Haken!"
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Re: Hochwasser
3 Tage nach dem das Hochwasser weg ist darfst du dir die Fische aneignen wenn sie vom Fischereiberechtigten nicht geborgen worden sind,
Du darfst auch nichts veranlassen das die Fische nicht zurück kommen,sprich du darfst nichts bauen was ihnen die Rückkehr erschwert,nur am Rande gesagt
So ist es wenigstens in Baden Württemberg
Gruß
Du darfst auch nichts veranlassen das die Fische nicht zurück kommen,sprich du darfst nichts bauen was ihnen die Rückkehr erschwert,nur am Rande gesagt
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Gruss und Petri.
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Re: Hochwasser
Servus dauerangler97,
§ 22 Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz: Fischfang auf überfluteten Grundstücken:
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
§ 14 des Hessischen Fischereigesetzes hat den gleichen Wortlaut.
Also zusammenfassend gesagt: Nein, obwohl das (überflutete) Grundstück dir gehört, bleibt das Fischereirecht auch hierauf beim Fischereiberechtigten (d. h. beim Gewässereigentümer oder Pächter). D. h. wenn du dort fischen willst, brauchst du, wie sonst auch neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein. Ausnahme: Nach Rücklauf des Hochwassers haben sich die o. g. Gräben/Vertiefungen gebildet, die nicht mehr in Verbindung mit dem Gewässer stehen (auf gut deutsch: Pfützen auf deinem Grundstück). 2 Wochen ab diesem Zeitpunkt darfst du ohne Fischereischein/Erlaubnisschein die dort zurückgebliebenen Fische entnehmen.
Das dürftest du meiner Meinung nach sogar mit der Handangel, da der Gesetzestext bzgl. der Aneignung keine Einschränkungen macht. Ob's Sinn macht steht auf einem anderen Blatt (viel Spaß beim Angeln in Pfützen )
Gruß,
Alex.
§ 22 Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz: Fischfang auf überfluteten Grundstücken:
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
§ 14 des Hessischen Fischereigesetzes hat den gleichen Wortlaut.
Also zusammenfassend gesagt: Nein, obwohl das (überflutete) Grundstück dir gehört, bleibt das Fischereirecht auch hierauf beim Fischereiberechtigten (d. h. beim Gewässereigentümer oder Pächter). D. h. wenn du dort fischen willst, brauchst du, wie sonst auch neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein. Ausnahme: Nach Rücklauf des Hochwassers haben sich die o. g. Gräben/Vertiefungen gebildet, die nicht mehr in Verbindung mit dem Gewässer stehen (auf gut deutsch: Pfützen auf deinem Grundstück). 2 Wochen ab diesem Zeitpunkt darfst du ohne Fischereischein/Erlaubnisschein die dort zurückgebliebenen Fische entnehmen.
Das dürftest du meiner Meinung nach sogar mit der Handangel, da der Gesetzestext bzgl. der Aneignung keine Einschränkungen macht. Ob's Sinn macht steht auf einem anderen Blatt (viel Spaß beim Angeln in Pfützen )
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Eat, sleep, go fishing!
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Re: Hochwasser
Nach 2 Wochen ??
Da wollte ich mal gerne Wissen wie lange die in den "Pfützen" überleben wenn das Wasser zurück geht.
Gruß
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