Mit Kätzchen auf Wels!

Was geschieht gerade wo, wie und warum?

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WolfgangH
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Beitrag von WolfgangH » 11 Jul 2003 22:18

Es ist wie mit vielen Dingen in unserer Gesellschaft,überall ist Erfolgsdruck.
Nur der Erfolgreiche zählt etwas,das scheint auch für das Angeln zu gelten,wir haben eben auch eine angelnde Leistungsgesellschaft,leider.
Erfolg um jeden Preis,in dem Falle der Waller muß eben raus,egal wie,mit allen Mitteln.
Ich finde das sowas von arm,anders kann ich das nicht beschreiben.

Wenn ich bei mir hier im bach mal eine kapitale Bachforelle entdecke dann versuche ich diese zu überlisten,auch mit allen Mitteln,mit allen Tricks die mir zur Verfügung stehen,da kann ich verbissen sein und wenn ich 4 std auf dem Bauch liegen muß und warte bis der Fisch anfängt zu steigen,aber um jeden Preis mit unlauteren Mitteln und Methoden,natürlich nicht und wenn sie mir ein Schnippchen schlägt,auch gut,dann hat sie gewonnen,zumindest bis zum nächsten Versuch.

Küstenangler
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Beitrag von Küstenangler » 12 Jul 2003 01:23

SO - wollte noch mal nen Gedanken loswerden.

Das jeder darauf "hofft" auch mal einen wirklich Großen Fisch zu landen ist klar ...
... doch nicht mit solchen Mitteln !!! [img]images/smiles/icon_redface.gif[/img]

Dann kommt es doch irgendwann (wenn man den Bogen zu doll spannt) das hier mit Explosivstoffen "geangelt" wird - nur um den "Größten zu haben". (...geht schneller als mit einem Netz)

... und das ist verachtenswert. (meine Meinung!)

Wir Angler wollen mit den Mitteln die uns zur Verfügung stehen (und auch erlaubt sind) versucht den Fisch (die Fische) zu überlisten und und auch was davon zu haben (leckeren Fisch und nicht nur Trophäen). Denn nicht nur der Fisch zählt hier - sondern auch unsere Natur.

Ich höre hier besser auf - sonst reicht diese Seite nicht mehr. [img]images/smiles/icon_wink.gif[/img]
allen ein Petri Heil
vom Küstenangler
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Carpcatcher
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Beitrag von Carpcatcher » 12 Jul 2003 02:10

Tja, das ist auch so ein Thema.

Wie gesagt - scheinbar jagt die breite Masse den Rekorden hinterher - darum ja auch die rege Beteiligung an den jährlichen Kapitalentodeslisten mit "Zielfischgerät" als Preis.

Schneller - höher - weiter - scheint ein menschliches Grundbedürfnis zu sein.

Meine "Rekorde" allerdings sind persönlich (teilweise auch nicht bildmäßig dokumentiert) und nicht dazu da, mich zu profilieren. Es freut mich einfach, an See X und Y den größten Fisch gefangen zu haben, bestätigt es doch meine Angelei und "rechtfertigt" auch die Mühen, die man auf sich nimmt.

Grüße
Jürgen
Geist ist geil

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Beitrag von petrijuenger » 12 Jul 2003 19:17

Hallo! Habe die neue Ausgabe der Zeitschrift des Bez.-Fischereivereins Ostfriesland ( BVO ) gelesen. Zu diesem Thema unter Einbeziehung vom heutigen Rechts- u. Naturverständnis ist dort einiges Bemerkenswertes geschrieben, auch zum Nachdenken!

Der ganze Artikel steht hier drei Beiträge weiter hinten !!!

Ganz kurzgefaßtes Fazit: Das rechtmäßige Angeln verlangt einen vernünftigen Zweck und darf nur waidgerecht ausgeführt werden.Vernünftiger Zweck ist Verwertung als Menschen- oder (?!)Tiernahrung,begründetes Hegefischen! Zu verwerfendes und rechtwidriges Angeln ist gegeben, wenn keiner der genannten vernünftigen Gründe vorliegt sondern wegen Rekordsucht, Selbstdarstellung und sogar Kampf-/Drill-Wunsch geangelt wird. Letztere verwerfliche Motive sind gegeben bei Königsangeln,Catch & Release,aber auch ganz normales Angeln, bei dem nicht verwendete Fische zurückgesetzt werden, sozusagen aus Freude am Angeln!
Zurücksetzen ist nur zulässig, wenn Schonmaße, Schonzeiten, Artenschutz zum tragen kommen!
Rechtsprechnung und Naturschutz-/ Tierschutzverständnis des normalen durchschnittlichen Deutschen begründen diese Normen!
Dies sind die Aussagen des Artikels in Kurzform.
E s i s t n i c h t a l l e s m e i n e M e i n u n g!!!
Es wird dort auch jedes Fangen,Drillen, aus dem Gewässer entnehmen, Keshern, Wiegen usw. als beeinträchtigend für den Fisch, entgegen seinem normalen Leben gerichtet, als negativer Stress mit zum Teil irreparablen Schäden für sein körperliches Wohl und/oder Stoffwechsel als
Tierquälerei bezeichnet, die eben nur durch den vernünftigen Grund zulässig ist. Auch das wiederholte Fangen und Zurücksetzen des Fisches bewirkt die genannten Beeinträchtigungen! Ältere und größe Rekordexemplare tragen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zur Reproduktion der Art / des Bestandes bei,verhindern vielmehr das Heranwachsen eines gesunden, gemischten Artenbestandes, sodaß sich Catch & Release hiermit nicht begründen läßt! So der Artikel !!!
Entsprechende, diese Ansichten bestätigende Gerichtsurteile wurden beigefügt!!!
Nun liest (weiter unten!) und diskutiert mal wieder schön ein altes Thema! [img]images/smiles/icon_biggrin.gif[/img] [img]images/smiles/icon_mad.gif[/img] Petri!

[ 12. Juli 2003: Beitrag editiert von: petrijuenger ]
Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung und erhebt keinen Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit.

Grüße und petriheil vom Petrijuenger !

Der Mensch braucht die Natur, die Natur den Menschen nicht !!!

mzg
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Beitrag von mzg » 12 Jul 2003 21:30

Kann jemand das Machwerk scannen und reinstellen?

Roland-R
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Beitrag von Roland-R » 12 Jul 2003 23:41

Das ist ja echt ne Sauerei.......
UNd Angler sind wirklich Tierfreunde!

Petri

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Beitrag von petrijuenger » 12 Jul 2003 23:54

Hallo!Der von mir erwähnte Text:
__________________________________________

Catch & Relaese
Eine angelfiscnereilicne Tierquälerei

Von Oberstaatsanwalt a. D. Hennann Drosse, Niederkassel

Durch rechtskräftiges, auf eine Anzeige des Deutschen Tierschutzbundes e. V. zurückgehendes Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 10.4.2001 - 5 Cs
16 Js 567/00 - ist ein Angler wegen Tierquälerei, Vergehen gemäß §17 Nr. 2 b TierSchG, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte in der Weser gezielt auf Karpfen geangelt. Dabei benutzte er so genannte Boilies, ein speziell für den Fang von Großkarpfen entwickelter, aus sehr harten Teigkugeln bestehender Köder. Tatsächlich biss ein großer Karpfen an und wurde von dem Angler nach einem bei einem solch kapitalen Fisch unvermeidbaren lang andauernden Drill (eigentlicher Fangvorgang) an Land gezogen. Nach der Landung des Fisches löste er ihn vom Haken und legte ihn auf eine Waage. Dabei stellte er fest, dass der Karpfen 44 Pfund schwer war. Sodann postierte er sich mit dem Fisch auf den Armen vor einer von ihm aufgestellten Kamera und fotografierte sich so mit Hilfe eines Selbstauslösers. Anschließend setzte er den Karpfen in die Weser zurück. Das Foto und die dazugehörigen weiteren 1nformationen über Fangort und -umstände übermittelte der Angeklagte an die Anglerpresse, die einen entsprechenden Sensationsbericht veröffentlichte.

Bei dem festgestellten Sachverhalt kam das Gericht völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte
einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zuge
fügt hat, und führte dazu aus: Fische sind Wirbeltiere. "Durch die Einzelakte des Angelvorganges, durch Anhieb, Anhaken, Drill, Landung und Abhaken werden dem Fisch Unlustgefühle vennittelt, die er als seiner Wesensart zuwiderlaufende, instinktwidrige und gegenüber seinem Selbsterhaltungstrieb lebensfeindliche

Einwirkung und Beschränkung seines Wohlbefindens, insgesamt als Leiden im Sinne des Gesetzes, empfindet.
Dieser Vorgang ist nur dann nicht zu
beanstanden, wenn der Fisch nach

dem Fang sofort zum Zwecke des Verzehrs getötet wird".
'

Stattdessen verfuhr der Angeklagte mit dem Fisch wie beschrieben. Der weitere Vorgang des Wiegens und Fotografie
rens, der nach der (objektiv unglaub haften, aber) unwiderlegten Einlassung des Angeklagten (nur) etwa fünf Minuten dauerte, war für das Tier mit

zusätzlichen länger anhaltend: erheblichen Leiden verbunden. Die Ubersendung des Fotos an eine Anglerzeitung
lässt nur den Schluss zu, dass der Angler dies zur Selbstdarstellung tat und dabei in keiner Weise Rücksicht auf den
Zustand des von ihm gefangenen
Fisches nahm. Mit seinem Hinweis darauf, dass er Sportangler sei, konnte er
sich insgesamt nicht rechtfertigen.
Mit diesem Urteil hat die Rechtspre
chung eine weitere aus einer Reihe
von mehreren fragwürdigen angleri
schen Praktiken als strafbare Tier
quälerei qualifiziert, nämlich das Angeln allein aus Freude am Drill, verbunden mit dem zusätzlichen, eben-
falls nicht hinnehmbaren Motiv der Selbstdarstellung.
Vorausgegangen sind frühere Entscheidungen, durch die das Wettfischen *,
die Verwendung lebender Köderfische beim Raubfischfang *, die lebendhälterung gefangener Fische im so genan-
ten Setzkescher *, der so genannte
"Angelzirkus" * als Verstöße gegen § 17
Nr. 2 b TierSchG bewertet worden sind.
Der voriegende Fall gibt Anlass, die
Hintergründe des o. a. Urteils näher
aufzuzeigen:
Schon immer war es - ebenso wie in
der Jagd - für den Angler ein besonde
res Ereignis und eine ebensolche Freu
de, einen kapitalen Fisch zu fangen.
Dagegen ist grundsätzlich überhaupt
nichts einzuwenden, wenn der gefan-

gene Fisch - wie das Wildbret in der Jagd - als Lebensmittel angesehen und dem menschlichen Verzehr zuge
führt wird. Das Angeln, bei welchem
den Fischen unvermeidbar stets län

ger anhaltende und erhebliche Leiden, im Zweifel auch Schmerzen zugeführt werden, ist dann von einem
vernünftigen Grund getragen und
damit rechtmäßig.
1n den letzten 10 - 15 Jahren hat sich
in Teilen der in Deutschland etwa 1,6
Millionen zählenden An gl ersch aft jedoch eine Bewegung (man schätzt ihre '

Zahl auf etwa 10.000 Personen) ent
wickelt, welche - ebenso wie oben auf
geführten Praktiken des Wettfischens
usw. - die Rechtfertigung der Angel
fischerei mit Füßen tritt. Es handelt sich

dabei um das so genannte "Catch & Release",das hat der Fach-Journalist Horst

Stolzen burg in einem schon 1995 veröfffent1ichten, kritischen Aufsatz im Wesentlichen wie folgt beschrieben:

Ausgegangen ist die Entwicklung, wie sich bereits aus der Bezeichnung dieser Praxis ergibt, von England, dem Mut

terland des Angelns, wo es als "sportlich und fair" angesehen wurde und wird, mit dem Fisch zu "kämpfen" und
ihm nach dem "Sieg" großzügig das
Leben zu schenken. Von diesem - nach deutschem Tierschutzrecht unhaltbaren
- Gedanken(un)gut ausgehend haben
sich hier zu Lande Experten herausge
bildet, die als "Specimen Hunters" sich
auf den Fang besonders großer Fische
speziaJisiert haben. Mit generalstabs
mäßiger Planung und unter Ein-satz
von High- Tech-Angelgeräten (Ruten
aus Kohlefaser, Hochleistungs-schnüre
I von enormer Zugfestigkeit, optisch und akustisch reagierenden elektronischen
Bissanzeigen usw.) bereiten sie,
gewandet in paramilitärische

Tarnkleidung und während der Nacht in Biwackzelten auf Pritschen liegend, wobei sie über Kabel mit der Elektronik
der Bissanzeiger verbunden sind, den
Fang ihres "Zielfisches" vor. Im Zen
trum der Bemühungen dieser Extremangler stehen der Wels (auch Waller genannt) und insbesondere der "kampfstarke" Großkarpfen.

Das wichtigste Hilfsmittel für den Erfolg beim Fischen auf kapita le Karpfen sind so genannte Boilies (to boil = kochen) als Köder. Dabei handelt es sich um Teigkugeln von etwa 15-20 mm Durchmesser, die aus Mais-, Sojaoder Hanfmehl, Milchpulver (nicht selten auch Ba byna hrung, Kälbernährmehl oder Hunde-, Katzen- oder Vogelfutter) und sehr viel Eiern sowie NatriumCaseinat als Grundstoffen bestehend zu einem hochproteinhaltigen Gemenge geknetet und verarbeitet und zugleich mit besonderen Duft- und Geschmacksstoffen (z.B. Vanille, Erdbeere, Himbeere, Anis, Fisch oder Krabben usw.) versehen werden. Auf Karpfen üben die Köder eine unwiderstehliche Lock- und Fresswirkung aus. In ihrer Konsistens sind die Teigkugeln allerdings hart wie Nüsse, so dass ausschließlich kapitale Großkarpfen in der Lage sind, sie mit ihren starken Schlundknochen zu knacken und sodann als Nahrung aufzunehmen. "Kleingetier", ein Karpfen unter 1 0 Pfund Gewicht, hingegen kann sich an den harten Teigkugeln nicht vergreifen. Um die Fische an das besagte Futter zu gewöhnen, wird es an oft über Tage oder gar Wochen in jeweils stundenlangen "Sitzungen" ausbaldowerten und beobachteten Angelstellen mehrere Tage lang voraus angefüttert. 1m Verlaufe dieser "Futtercampagne" werden - für viel Geld - enorme Mengen (manchmal Zentner) der Boilies ins Gewässer geworfen, wodurch dieses im Übrigen infolge der Sauerstoffzehrung durch nicht aufgenommene und deswegen gärende und faulende Teigkugeln geschädigt wird.

Raffinierterweise werden die Boilies nicht am Haken, sondern ohne einen solchen an einem Seiten arm der Angelschnur befestigt. Saugt der Karpfen den harmlos erscheinenden Boilie auf, reisst er sich beim Weiterschwimmen den an einem Grundblei verankerten Angelhaken ins Maul, er hakt sich selbst. Mit dieser Methode gehen die Spezialisten gezielt auf den Fang der "Monsterkarpfen". Und nur darum geht es. Stückgewichte von 30, 40, 50, 60, 70 Pfund und mehr geistern durch die

Fachpresse. Als Nahrungsmittel spielt der Fisch keine Rolle (wer will schon wochenlang fetten Karpfen essen?!), die Jagd nach dem Rekord ist das Programm. Der Drill dieser Karpfengiganten kann je nach Größe des Fisches bis zu einer Stunde und mehr dauern, bis es am Ende des Fangvorganges zum physischen und psychischen Zusammenbruch des Tieres kommt und es sodann an Land gezogen werden kann. Dann werden (umständlich und zeitaufwendig) die Erinnerungs- bzw. Dokumentations-, und Beweisfotos geschossen, Fänger und Fisch aus allen Lagen fotografiert, wobei der Karpfen nicht selten geherzt und geküsst wird. Anschließend wird der Fisch wieder ins Gewässer zurückgesetzt.

Ergänzend dazu ist zu bemerken: Karpfen, insbesondere kapitale, sind
nachtaktive Fische. Demzufolge finden die Fänge überwiegend in der Dunkelheit statt. Nächtliche Blitzlichtaufna hmen von ihnen geben selbstredend
weniger her als Tageslichtfotos. Aus diesem Grunde wird der gefangene Großkarpfen während der Nacht regelmäßig in einem engen, so genannten Karpfensack völlig bewegungsunfähig lebend gehältert und erst am folgenden Morgen fotografiert. Eine zusätzliche Zufügung länger anhaltender und erheblicher Leiden.*

Dass nicht wenige der durch all diese Vorgänge nach Mobilisierung und Verbrauch ihrer gesamten physischen und physiologischen Reserven völlig erschöpften Kreaturen nach dem Zurücksetzen ins Gewässer nachfolgend (alsbald, oder nach Stunden oder nach Tagen) unbemerkt an den Folgen des erlittenen Overstresses verenden, ist wissenschaftlich erwiesen. Man geht von etwa 30% Todesfällen aus.*
Ziel des Zurücksetzens ist aber nicht zuletzt, den "Karpfengroßvater" demnächst erneut fangen zu können. Dies gelingt in der Tat, wenn auch meist anderen Anglern, so dass ein besonders robuster großer Karpfen im Laufe der Angelsaison mehrmals gefangen wird und die Tortour der Leiden mehrfach über sich ergehen lassen muss. So verwundert es nicht, dass die Angelspezialisten in der Lage sind, einen solchen Fisch anhand von besonderen körperli

chen Merkmalen (z. B. Schuppen, Narben usw.) wieder zu erkennen. Es geht sogar so weit, dass bestimmte Groß
karpfen von ihnen auf einen Namen "getauft" werden.

Die Spezialisten, die sich oftmals in "Specimen Hunting Groups" zusammenfinden, korrespondieren, sogar über das Internet, miteinander, tauschen Erfahrungen aus und geben Hinweise darauf, in welchen Gewässern im lnund Ausland rekordverdächtige Großkarpfen auf ihren Fang warten.
Eine kritik- und distanzlose Anglerpresse feiert die Superangler als Helden. Die von ihr monats- und jahresweise herausgegebenen Hitlisten (ähnlich wie das Guiness-Rekordbuch), "imponieren" mit Rekordfängen. In Text und Bild beschreiben sie den - aussichtslosen Kampf des Fisches um sein Leben als großes Erlebnis, als beneidenswertes Abenteuer der "Meisterangler" und bieten diesen ein Forum, das ihrer Geltungs- und Renomiersucht die erstrebte Befriedigung gibt.*

Das dies mit der normalen, rechtlich überhaupt nicht zu beanstandenden (Kochtopf-) Angelfischerei nichts zu tun hat, sondern eine Entartungserscheinung ist, liegt auf der Hand.

Dennoch soll zur strafrechtlichen Beurteilung (zunächst nur kurz) bemerkt werden: Die vor etwa 20 Jahren noch streitige Frage, ob die zu den Wirbeltieren zählenden Fische, denen
das Gesetz Schmerz- und Leidensfähigkeit zubilligt, auch tatsächlich Schmerzen (wenngleich evtl. nur in geringerem Maße) und uneingeschränkt Leiden im Sinne des Tierschutzrechtes empfinden können, ist nach zahlreichen Strafverfahren, in denen ungezählte wissenschaftliche Fachleute und Sachverständige gehört worden sind, inzwischen allgemein anerkannt*, so dass
sich nochmalige Ausführungen dazu erübrigen. Zweifelsfrei ist auch, dass den Fischen - zumindest größeren,
erst nach längerem Drill gelandeten beim Angelvorgang (zu vgl. die im o. a. Urteil zutreffend erwähnten Einzelakte) länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt werden und damit* der objektive Tatbestand des § 1 7 Nr. 2 b TierSchG erfüllt ist (so
RI ***hier streikte der Scanner bei der Urteils-Nr.*** dann_auch zu Recht das Urteil).
Was den die Rechtswidrikeit des Tathandelns ausschließenden vernünftigen Grund angeht, ist im Hinblick auf das "Catch & Release" hingegen das Folgende auszuführen.

Vernünftig (nachvollziehbar, billigenswert) ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den gegebenen Umständen schwerer wiegt als das lnteresse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden*. Maßgeblich dafür sind die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Lehre von der Sozia ladäquanz entstandenen Gesichtspun kte der Zwecktheorie. Danach ist die Verfolgung eines rechtlich anerkannten Zweckes mit rechten Mitteln nicht rechtswidrig. Rechtslehre und Rechtsprechung haben dazu überzeugende Grundsätze entwickelt:

Dass der Mensch die Tiere für seine Zwecke benutzen, sogar abnutzen, gebrauchen und verbrauchen, nicht aber missbrauchen darf, ist ein elemantarer Satz der Sittlichkeit und des Rechts. So gerät der Mensch in Widerstreit mit den Anliegen des Tierschutzes. Diese müssen allerdings nur gegenüber einem im besonderen Falle höheren Interesse zurücktreten. Es hat also eine Güterabwägung stattzufinden.

Dabei steht auf der einen Seite das in besonderem Maße gemeinschaftsbezogene Rechtsgut der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier*, auf der anderen Seite stehen die höchst unterschiedlichen lnteressen und Wünsche Einzelner. Bei der Güterabwägung hat man auf den Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Tierschutzes, der in einigen Bundesländern bereits Verfassungsrang hat und dessen Aufnahme auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit langem von starken politischen Kräften angestrebt wird, aufgeschlossenen und einem ethischen Fortschritt zugänglichen Deutschen abzustellen. Es ist eine objektive, die jeweiligen Tatumstände berücksichtigende und der allgemeinen Kulturentwicklung entsprechende Wertung vorzunehmen*.

Zwar gibt das (Landes-)Fischereirecht, also ein rechtlich anerkannter Zweck, die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen und sich anzueignen. Damit ist indessen die Rechtmäßigkeit, der Zufügung von Schmerzen und Leiden und des Tötens von Fischen keineswegs generell gegeben. Einen Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit beseitigt, stellt das Fischereirecht nämlich nur dann dar, wenn die Fischerei entsprechend ihrem eigentlichen Sinn ausgeübt wird.
Sinn der Fischerei ist - ebenso wie in der Jagd - den Fisch zu fangen, um ihn als Nahrungsmittel für den Menschen zu benutzen. Eine zu diesem Zweck ausgeübte Fischerei stellt - wenn sie im Übrigen waidgerecht ausgeübt wird - einen vernünftigen Grund dar und ist somit nicht rechtswidrig*. Das Gleiche gilt, wenn der gefangene Fisch zu Fütterungszwecken* beispielsweise in einem Zoo oder zur Gewinnung von Fischmehl zur Herstellung von Futtermitteln verwandt wird. Gerechtfertigt ist der Fischfang insbesondere auch dann, wenn er dem Zwecke der in den Landesfischereigesetzen* geforderten Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestandes dient.

Findet eine Verwertung des gefangenen Fisches im dargelegten Sinne nicht statt, oder wird die Angelfischerei nicht zum Zwecke der Hege ausgeübt, ist sie mangels eines vernünftigen Grundes rechtswidrig.
Die Freude am Drill und am Fang des Fisches als solchen (Jagdlust, Beutetrieb) stellt keinen vernünftigen Grund dar*.

Catch & Release, das Fangen und Zurücksetzen des Fisches im dargestellten Sinne, ist eindeutig rechtswidrig. Die damit verfolgten Zwecke zielen allein auf den Nervenkitzel des Kampfes mit einem kapitalen Karpfen oder anderen Großfisch, auf das Glücksgefühl des "Siegers" nach dem erfolgreichen Fang und die daran geknüpfte Sucht zum Renommieren mit dem Erfolg und die entsprechende Selbstdarstellung in Medien oder anderen Bereichen. Mag dies in England oder anderen Ländern anders gesehen wer

den. Der einem ethischen Fortschritt und dem Gedanken des Tierschutzes aufgeschlossene Deutsche hat für
derartige Praktiken hingegen kein Verständnis und lehnt es mit Recht als sittlich verwerflich ab. Die Motive der "Specimen Hunters" sind vergleichbar mit denen der (tierquälerischen) Wettfischer. Beiden geht es neben der Freude am Drill allein um Ruhm und
Ehre, den einen um Meistertitel, Pokale und andere Ehrenzeichen, den anderen um Selbstdarstellung und Namhaftma
chung in Medien und Rekordlisten. Mit Recht werden daher die in all diesem liegende "Sensationshascherei"* und "Schaustellung"* ausdrücklich als vernünftiger Grund abgelehnt.
Wie absurd und unerträglich "Catch & Release" ist, wird auch deutlich, wenn man sich vorstellt, ein Jäger schießt ein Wildtier (gleich, ob Hirsch, Reh, Elefant oder Löwe) vorsätzlich mittels einer Patrone, die nur betäubt, lässt sich mit der "Beute" fotografieren, um sie nach dem Erwachen aus der Betäubung wieder laufen zu lassen.

Ergänzend sei zur Frage des vernünftigen Grundes beim Angeln auf Großfische auch noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Ein 20 und mehr Jahre alter Großkarpfen hat seine biologischen Funktionen zur Reproduktion seiner Art erfüllt. Seine dahingehende Potenz hat nachgelassen. Er nimmt als Nahrungskon kurrent jüngeren, für die Fortpflanzung produktiveren Artgenossen oder anderen Fischen den begrenzten Lebensraum. Unter biologischen und ökologischen Gesichtspunkten muss er, gerade auch nach den o.a. landesfischereigesetzlichen Bestimmungen betreffend die Hege des Fischbestandes nach seinem Fang dem Gewässer entnommen werden. Geschieht dies nicht, entfällt die Rechtfertigungsgrundlage nach dem Landesfischerei gesetz.

Auch die Vorschriften des (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes fordern bei der Ausübung der Fischerei die "gute fachliche Praxis" und damit aus biologisch-ökologischen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit in der Naturnutzung, ebenfalls die Abschöpfung des von der
Natur produzierten Zuwachses an Fischmasse, d.h. die Entnahme von Großfischen aus dem Gewässer.

Der Verband Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF), mit mehr als 650.000 Mitgliedern die größte und bedeutendste Organisation der Angelfischerei auf Bundesebene in Deutschland, hat bereits in einer vor Jahrzehnten erlassenen Gewässerordnung erklärt, "Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, ist im Sinne des Tierschutzgesetzes niemals ein vernünftiger Grund." In einer 1983 abgegebenen Grundsatzerklärung zum Verhältnis "Sportfischerei und Tierschutz" hat der Verband ausgeführt: "Die Ausübung des Fischfanges aus Lust am Drill ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches entspricht weder den gesetzlichen noch den (sport}fischereilichen Normen." Speziell zum Phänomen der Großkarpfenjäger geht der YDSF deutlich auf Distanz und stellt fest, dass diese extreme Form der Karpfenangelei nicht tolerierbar sei: "Wir müssen unserem Ruf als Umwelt- und Artenschützer gerecht werden."*

Scharf kritisiert der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) in einer Presseerklärung die fraglichen Praktiken: "Herausangeln und wieder aussetzen von Fischen, die das Mindestmaß erreicht haben, dient allein der menschlichen Rekordsucht und ist laut Tierschutzgesetz nicht zulässig. Diese als Specimen hunting bezeichnete Angelpraxis hat nicht mehr das Geringste mit dem naturverbundenen Angeln zu tun, dessen Sinn sein sollte, einen Teil des natürlichen Zuwachses von Fischbeständen in Flüssen und Seen für die mensch1iche Nutzung abzuschöfpfen."*

Noch deutlicher wird der mehr als 700.000 Mitglieder zählende Deutsche Tierschutzbund e. V.: "Es ist unglaublich, dass es immer noch Menschen gibt, die in Fischen nur beliebig nutzbare Sportgegenstände sehen. Denn beim Boilie-Angeln geht es in der Regel einzig und allein darum, den größtmöglichen Fisch an die Angel zu bekommen. 1st das Tier gefangen, gewogen, vermessen und fotografiert - was mit erheblichen Schmerzen und Leiden
verbunden ist - wird es wieder in das Gewässer zurückgesetzt, um dann erneut einem anderen Angler an den Haken zu gehen. Wer so gewissenlos und aus reiner Freude am Drill die An gel ei betreibt, verstößt eklatant gegen das Tierschutzgesetz und handelt damit strafbar."*

Betrachtet man die genannten mitgliederstarken Organisationen und ihre jeweiligen nach Millionen zählenden Umfelder zusammen, wird deutlich, dass das dargestellte Catch Et Release der "Specimen Hunters" - wie schon das Wettfischen - allgemein nicht nur als eine Entartungserscheinung der An gel fisch erei angesehen wird, sondern den sittlich gebotenen Umgang des Menschen mit dem seiner Obhut anvertrauten Tier* pervertiert.

Es kann und darf nicht verschwiegen werden, dass das Prob1em des "Catch & Release" nicht nur die Großfischangler allein betrifft, sondern auch eine

Angler-Gilde, die gemeinhin das allerhöchste Ansehen in der Angelfischerei
genießt, die Fliegenfischer (sie angeln
mit künstlich hergestellten Fliegen oder anderen Insekten usw. vorwiegend auf Salmoniden = lachsartige Fische wie

Z.B. Forellen und Äschen). Zumindest bei einem Teil derselben, die sich traditionell insgesamt ebenfalls gerne auf
die "feine englische Art" beim Angeln berufen, gilt Fangen und Zurücksetzen a1s besonders fair. Dabei ist allerdings
zu bemerken, dass nicht selten die Fischereirechtsinhaber (z. B. Hotels in Urlaubsgebieten) das Zurücksetzen der gefangenen Fische in ihren Gewässern (Bäche, Seen, Teiche) vorschreiben, damit auch der nächste Hotelgast eine gute Chance hat, Fische zu fangen. Dass diese Einstellung tierschutzrechtlich unhaltbar ist, wurde oben dargelegt. Vernünftige Leute im Bereich der "königlichen Fischerei" haben aber ebenfalls schon vor eineinhalb Jahrzehnten darauf aufmerksam gemacht. Stellvertretend für viele sei folgende Äußerung von Norbert Hahne in dem Fliegenfischer-Magazin FLY ONLY, Heft 2/1988, Seite 5 zitiert: "Kommt der von uns Catch & Release-Enthusiasten, die mit dieser Einstellung ja ach so fortschriftlich sind (waren?), mit Herablassung bedachte Kochtopfangler wieder

in Mode?.. Ob nun Gesetz oder nicht für jeden von uns sollte der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein, wenn ein
Fisch, gleich welcher Art, aus Spaß am Überlisten, am perfekten Service (der künstlichen Fliege), am Drill, also aus Spaß an der Freude, und es macht zugegeben nun mal Spaß, wenn gefangen und zurückgesetzt wird."

Was für die Extremangler der Karpfenszene und die Elite der Fliegenfischer gilt, trifft in gleicher Weise auch auf den einfachen Angler Jedermann zu. Darauf hat bereits vor einigen Jahren das Amtsgericht Berlin in einem nicht veröffentlichten Urteil (Datum und Akten-zeichen sind dem Verfasser leider nicht mehr bekannt) hingewiesen. Es hat einen Angler, der einen (maßigen) Brachsen gefangen und anschließend wieder ins Gewässer zurückgesetzt hatte, wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe verurteilt.

Catch & Release ist eine ange1fischereiliehe Tierquälerei.

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen muss abschließend allerdings noch angemerkt werden, dass juvenile Fische, die das in den Landesfischereigesetzen vorge
schriebene Mindestmaß (Schonmaß) noch nicht beendet haben, sich also noch nicht haben fortpflanzen können, nach einem meist ohnehin
ungewollten Fang nicht nur zurückgesetzt werden dürfen, sondern sogar zurückgesetzt werden müssen. Das Gleiche gilt für den Fang von Fischen
in der gesetzlichen Schonzeit (meist die Laichzeit) sowie den von Gesetzes wegen besonders geschützten
Fischarten (z.B. der in den meisten deutschen Gewässern ausgestorbene Lachs). Von einem vernünftigen Grund getragen kann auch der Fang von Fischen zum Zwecke wissen
schaftlicher Untersuchungen und ihr anschließendes Zurücksetzen ins Gewässer sein. *

*) Quellverzeichnisse, Hinweise auf Gesetzestexte u. dergI. können in der Geschäftsstelle des BVO-Hauses in Emden eingesehen werden.
Aus AGRARRECHT 4/2003

BVO-Mitgliederzeitschrift 3/2003
_____________________________________
Ich bitte gewisse Mängel aufgrund des Scannens zu entschuldigen!!!
Verdammt harter Tobak teilweise!!!
Petrijuenger! [img]images/smiles/icon_rolleyes.gif[/img] [img]images/smiles/icon_mad.gif[/img]
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Beitrag von Carpcatcher » 13 Jul 2003 00:02

Ach der Herr Drosse....

Den Schwachsinn verbreitet der schon seit Jahren.

Der würde uns am liebsten auf den Scheiterhaufen stellen. (bzw Dachau wieder für die Karpfenangler öffnen)

Missionarisch verfolgt er seinen Feldzug und verbreitet dabei leider wissentlich Unwahrheiten, die ich auch leichtens in o. g. Text wiederlegen könnte. Jeder Karpfenengler lacht sich über die Fehler in o. g. Pamphlet tot. Ton und Stil des Textes lassen den HASS durchschimmern, den er den catch & releasern entgegenbringt.

Drollig ist er ja schon irgendwie - und hat von der Materie keine Ahnung.

Ich nehme ihn schon lange nicht mehr ernst.

Eigentlich niemand mehr..
Gruß und Danke für die Mühe

Jürgen

[ 12. Juli 2003: Beitrag editiert von: Carpcatcher ]

[ 12. Juli 2003: Beitrag editiert von: Carpcatcher ]
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Mit Kätzchen auf Wels!

Beitrag von reverend » 13 Jul 2003 00:31

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Wie absurd und unerträglich "Catch & Release" ist, wird auch deutlich, wenn man sich vorstellt, ein Jäger schießt ein Wildtier (gleich, ob Hirsch, Reh, Elefant oder Löwe) vorsätzlich mittels einer Patrone, die nur betäubt, lässt sich mit der "Beute" fotografieren, um sie nach dem Erwachen aus der Betäubung wieder laufen zu lassen.
<HR></BLOCKQUOTE>
Interessanter Vergleich! Ob sich solcherart erlegte kapitale 16-Ender dann in der nächsten Brunftzeit noch als Platzhirsche behaupten können?
Fakt ist: Kein Jäger macht's wie manche Fischer...

mzg
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Mit Kätzchen auf Wels!

Beitrag von mzg » 13 Jul 2003 00:33

Ebenfalls danke für die Mühe!

Ja ja, was den Sportschützen der Brenneke ist den Anglern der Drosse...

Fallt auf die Knie vor den Hohepriestern der neuen "Natur"-Religion und druckt ihre Schriften im vorauseilenden Gehorsam!
Und ihr werdet erlöst werden...

Nachdem ver Vatikan die Hölle quasi außer Betrieb genommen hat könnte man da ja die C&R-Verbrecher hinverfrachten? Ob die Verhandlungen schon laufen?

Just
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Beitrag von Just » 13 Jul 2003 02:17

Sorry, aber einigen Ausführungen dieses Herren kann ich durchaus folgen.
Dabei geht es mir nicht um das C&R als solches, sondern um die tlw. abgehaltenen "Fotosessions" mit lebenden Fischen.
Wer daran zweifelt, dass da Stress bei den Tieren aufkommt, der kann sich gerne die Rübe nur mal 1:30 Minuten unter Wasser drücken lassen, bei Rauchern reichen vermutlich schon 30 Sekunden ...

mzg
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Beitrag von mzg » 13 Jul 2003 10:27

Hallo Just,

just da liegt doch der Hase im Pfeffer.
Ob Drosse oder Brenneke, ob britische Antijagdliga oder deutscher Tierschutzbund:

Die Salamitaktik ist immer die gleiche:
Ein bisserl wissenschaftliche Studie (egal wie oft sie wíderlegt wurde, ist immer gut) ein bisserl Emotion (das arme Bambi) ein bisserl Vermenschlichung (lass du dir mal den Kopf 1 1/2 Minuten unter Wasser tauchen) (frag mal einen Fischzüchter wie lang es ein Karpfen an der Luft aushält) und dann sucht man sich ein schönes Scheibchen aus:

Die Bejagung von Rabenvögeln oder Raubwild,
C&R (oder sellektives Entnehmen, ist doch alles das gleiche wenn man nicht grad hauptberuflich Haarspalter ist) oder den Setzkescher, das Sammeln von Waffen oder jugendliche Sportschützen...
Natürlich greift man nie die Masse des Gegners an: Der normale brave Kochtopfangler mache ja alles richtig, der normale Sportschütze mache ja alles richtig, nur der reiche ignorante Adel gehe der bösen Fuchshatz hoch zu Ross nach.
Eine geniale Spaltertaktik. Wie gut sie funktioniert kann man hier im Forum oder drüben bei W&H oder bei WO fast jeden Tag lesen.

Und wenn es geschafft ist, dann ist das nächste Scheibchen dran.

1. Aufgabe des Staates ist es die Rechte seiner Bürger zu schützen. Darauf sollten wir uns besinnen. Auch wenn wir das Tun anderer nicht nachvollziehen können oder es gar als verwerflich einstufen. Wenn alles verboten würde was irgendwer als verwerflich einstuft hätten wir längst kein Recht mehr zu Angeln, oder auch nur einen Fuß in die "Natur" zu setzen, oder auch nur etwas zu Essen was nicht organisch tot vom Baum gefallen ist.

Grüße,
Manfred

Just
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Beitrag von Just » 13 Jul 2003 11:42

Moing mzg,

mit dem "Bambi-Effekt" etc., der von diversen Schutzorganisationen ausgenutzt wird, um zu polarisieren, gebe ich Dir durchaus recht. Und das ein Karpfen oder Waller über einen gewissen Zeitraum in feuchte Tücher verpackt transportiert werden kann, ist wohl allgemein bekannt, ebenso, wie einige andere Fischarten auch, ohne sich direkt im Wasser zu befinden, transportiert werden können, ich nenne da nur Aal oder Schlammpeitzger. Dass das allerdings ohne Stress für den betroffenen Fisch abgeht, kannst Du einem erzählen, der die Hose über'n Kopf anzieht.
Mir geht geht es um vermeidbare Leiden - und eine Fotosession mit einem lebenden Fisch ist ein für diesen vermeidbares Leid, da kannst Du mir erzählen was Du willst - und es gibt für mich kein gültiges Argument, welches ein solches Tun rechtfertigt.

Genauso wie die Jagd- und Fischereigegner ihre Phrasen haben, die sie dreschen, haben wir sie auch, die von Dir zitierte "Spalter-Taktik" ist genauso eine.
Das läuft dann nach dem Motto "wenn Du Dir diesen Spruch nicht zueigen machst, dann gehörst Du nicht zu uns" - hüben wie drüben !

Ich lasse mir keine vorgekauten Meinungen auf's Ohr drücken, weder von den einen, noch von den anderen - ich bin mündig.

Wer also im Glashaus sitzt, sollte nicht unbedingt mit Steinen schmeissen - das sollten sich beide Lager mal vor die Stirn nageln, damit sie's immer vor Augen haben, dann könnte man vielleicht auch vernünftiger miteinander umgehen ...

Die Natur wurde uns zur Verfügung gestellt, quasi geliehen, um sie in einem für sie erträglichen Rahmen zu nutzen - und nicht, um sich als hochherrschaftlicher Fürst darin aufzuführen.

P.S. Das in England die traditionelle Fuchsjagd verboten wurde, findet meine vollste Zustimmung, die war überflüssig wie ein Kropf.

[ 13. Juli 2003: Beitrag editiert von: Just ]

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Beitrag von petrijuenger » 13 Jul 2003 11:43

Hallo mzg! Ganz so einfach ist die Sache nicht, es geht eben darum, wer die Regeln festlegt die innerhalb einer (angelerischen) Gesellschaft gelten und ob diese verbindlich sind. Gesetz und Rechtsprechung reagieren nun mal im Sinne des Artikels! Hat jeder das Recht, diese Regeln dann zu überschreiten, wenn es ihm nicht paßt???Beispiele: freie Fahrt für freie Bürger (und Tempo 100 in der Stadt),die zumindest vorübergehende Minderzahl der Bürger hat eine Meinung die sie anderen aufdrücken will (Christentum zu Lasten der Indianer z.Zt.spanischer Konoliasierung;Verfolgung des Judentums in Nazi-Deutschland);Anschnall- / Kat-Pflicht für KFZs usw.).Zugegebener Maßen drastische Beispiele!Aber ganz so einfach kann man es sich nicht machen, auch nicht, wenn es "nur" um das Angeln geht!
Und nochmal, ist nicht alles meine Meinung! Aber losgelöst vom Thema "catch & Release" sollte man darüber nachdenken, ob ich Angler mich über Rechtsprechung und Gesetzt und vielleicht weitverbreiteter Meinung hinwegsetzen darf und ob ich das Angeln damit in seiner Akzeptanz gefährde!Petri! [img]images/smiles/icon_wink.gif[/img]

[ 13. Juli 2003: Beitrag editiert von: petrijuenger ]
Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung und erhebt keinen Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit.

Grüße und petriheil vom Petrijuenger !

Der Mensch braucht die Natur, die Natur den Menschen nicht !!!

mzg
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Mit Kätzchen auf Wels!

Beitrag von mzg » 13 Jul 2003 12:01

Hallo Just,

Anglen ist vermeidbarer Stress für die Fische und damit zu verbieten.

Und politische Entscheidungsprozesse funktionieren so, dass jeder seine Einzelmeinung vertritt und dadurch eine Übereinkunft unmöglich ist. Deshalb können ja ein paar hundert aktive "Tierschützer" die Angler plattmachen...

Hast schon recht.

Dass ausgiebige Fotosaktionen nicht der Idealfall sind wird keiner anzweifeln. Was aber ist der Idealfall? Und der Just entscheidet was verboten wird. Und da alle das gleiche Recht auf Verbote erlassen haben...

Aua. Das war mein letzter Beitrag in diesem Thread.

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