Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Was geschieht gerade wo, wie und warum?

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Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 05 Mär 2012 23:25

N'Abend zusammen!

Beim allwöchentlichen Vereinstreffen heute Abend bei mir im Fischereiverein wurde mal wieder ein ziemlich umstrittenes Thema behandelt.

Es ging dabei darum, dass einige Angelkollegen der Meinung sind, dass hier bei uns in Bayern und auch in anderen Bundesländern er bereits als Schwarzfischerei strafbar sei, wenn man nur mit einer fertigmontierten Angelrute an einem Gewässer entlangläuft, für das man keine entsprechende Fischereiberechtigung aufweisen kann. Und das ganz ohne tatsächliches Angeln. Klar ist ja, dass ich nicht extra erst was fangen muss, um mich strafbar zu machen.
Nur in einem solchen Fall fische ich ja überhaupt gar nicht und kann dadurch doch wohl auch kein fremdes Fischereirecht brechen, oder?

Seit einigen Semestern studiere ich nun auch schon Jura und auch von dieser Seite her wäre mir jetzt absolut kein Gesetz oder Rechtsnorm bekannt, die das beschriebene Verhalten unter Strafe stellen würde.
Wäre ja auch irgendwie komisch: Ich bin mit montierter Rute auf dem Weg zum Vereinsgewässer, laufe dabei an einem fremden Wasser vorbei und mache mich dadurch dann strafbar...

Wie ist da Eure Meinung dazu? Wer weiß weiter?

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Uwe Pinnau » 06 Mär 2012 00:55

Habe ich auch schon so bestätigt bekommen und ist für mich bar jeder Logik. Wäre ja wie eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchten Mord, nur weil ich ein Messer bei mir trug als mir vielleicht Leute begegneten.
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Snoek_ » 06 Mär 2012 00:58

Hallo!
Das lernt man doch schon bei dem Fischereilehrgang zur Angelprüfung, wenn man mit einer einsatzbereiten Angel an einem Gewässer erwischt wird, ohne gültige Fischereierlaubnis, kann das als Schwarzangeln gewertet werden.

Währe ja sonst einfach, ich gehe mit der Spinnrute Schwarzangeln, wenn jemand kommt hänge ich den Wobbler an der Rute ein und sage ich........ich habe hier nicht geangelt ich gehe nur vorbei 8)

Grüße
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 06 Mär 2012 01:09

Hallo!

Klar,sowas hab ich seinerzeit (2006) bei meiner Fischerprüfung so gelernt. Ist mir damals auch schon nicht eingeleuchtet und tut es auch heute noch nicht.
Aber fakt ist ja, dass es irgendwo ja auch schwarz auf weiß stehen muss, damit man dafür auch bestraft werden kann.Ist ja soauch ein wichtiger Rechtsgrundsatz: Alles was irgendwie verboten ist, muss auch schriftlich festgehalten sein, um gültig zu sein. Und genau sowas schriftliches kenne ich halt überhaupt nicht.
Ich finds jedenfalls schwachsinnig, weil damit ja quasi jeder mit einer Angelausrüstung unter Generalverdacht gestellt wird.
Kennt Ihr denn irgendwo was schriftliches dazu?

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Uwe Pinnau » 06 Mär 2012 01:19

OK, aber das ist doch mit quasi allen Straftaten und dem "Erwischtwerden" so. Ich nehme mir gleich einen Hammer und gehe in die Fußgängerzone und stelle mich beim Juwelier vor das Schaufenster.
Mir erschliesst sich da keine Straftat. Man wird ja auch nicht als Porschefahrer pauschal fürs Rasen verklagt, da muß doch erst die Tat erfolgt sein.
Es wird sicher so sein wie Snoek sagt, aber dann ist es mal wieder völlig bekloppt.
"Mann fuhr mit Auto an Parkverbotszone vorbei und wurde wegen Falschparken belangt" Geht doch nicht oder?

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Snoek_ » 06 Mär 2012 01:31

Nichts wird so heiß gegessen wie es...........
ich gehe oft mit der montierten Rute an Gewässern vorbei für die ich keinen Schein habe, hat Jahrzehnte noch keinen interessiert.

Grüße
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 06 Mär 2012 01:38

Hallo!

@ Snoek: Klar, nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Auch ich bin schon x-mal mit montierter Rute an fremden Gewässern langgelaufen und keiner hat sich irgendwie beschwert.
Zugegebenermaßen ist das Problem um das es mir hier geht in erster Linie ein rein theoretisches Problem ohne große Praxisrelevanz.
Aber trotzdem würde es mich interessieren, ob es ein Verbot für das Entlanglaufen an fremden Gewässern tatsächlich auch schriftlich gibt. Wilde Spekulationen wie ''wenn man Dich beim Begehen erwischt, könnte es sein, dass man Dir das dann so und so auslegt'' oder ''das hängt von der individuellen Sichtweise ab'' ziehen ja letztlich gesehen juristisch auch gar nicht. Was zählt sind harte Fakten. Wo finde ich die?

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Holland » 06 Mär 2012 10:22

Auch bei uns darf man mit einer fangfertigen Rute nicht ohne Schein am Wasser erwischt werden. :!: Wenn man den Haken oder den GuFi abmacht, ist die Rute nicht mehr fangfertig und stellt hier dann kein Problem dar! Find ich relativ einfach zu handhaben. :D

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Innfischer » 06 Mär 2012 10:32

Hallo Forellenfischer
Forellenfischer hat geschrieben:Seit einigen Semestern studiere ich nun auch schon Jura und auch von dieser Seite her wäre mir jetzt absolut kein Gesetz oder Rechtsnorm bekannt, die das beschriebene Verhalten unter Strafe stellen würde.

Nur so eine Idee: Könnte es sich hier um das Abgrenzungsproblem Vorbereitungshandlung vs. Beginn der Tatausführung handeln?

Servus
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 06 Mär 2012 12:06

Hallo zusammen!
Innfischer hat geschrieben:

Nur so eine Idee: Könnte es sich hier um das Abgrenzungsproblem Vorbereitungshandlung vs. Beginn der Tatausführung handeln?

Servus
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Ja in der Tat, auf die Idee bin ich auch schon gekommen, dass da jemand dann behaupten könnte, dass das Entlanglaufen so etwas wie die Tatvorbereitung wäre (welche ja explizit immer straflos ist).
Man könnte mir dann allerdings höchstens (und selbst das halte ich für sehr sehr gewagt) eine versuchte Fischwilderei unterstellen. Dazu müsste ich dann aber auch direkt und unmittelbar zur Tat ansetzen und dies würde in diesem Fall wohl bedeuten, dass ich meinen Köder ins Wasser werfen müsste, was ich gerade ja nicht tue. Sobald ich jedoch den Köder ins Wasser werfe, hätte ich ja bereits eine vollendete Schwarzfischerei, weil es hier ja auf einen Fangerfolg gar nicht mehr ankommt.
Aber selbst wenn man vogelwild versuchen würde, mir eine versuchte Fischwilderei ( § 293 StGB) anzuhängen, so wäre diese trotzdem explizit nicht strafbar.

Irgendwie kommt mir die ganze Sache so vor, als wäre diese ungeschriebene Tatsache, dass man sich schon durch das pure Entlanglaufen am Ufer strafbar macht, juristisch überhaupt nicht haltbar vor.
Zugegeben, ein eher theoretisches Problem. Es interessiert mich aber trotzdem sehr, nicht zuletzt weil ich tatsächlich schon live Angelkollegen erlebt habe, die wegen solchen ''Gesetzen'' teilweise kilometerweite Umwege latschen, nur um nicht an fremden Gewässern vorbei zu müssen...
Fragen über Fragen...

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Fishermanslure » 06 Mär 2012 19:04

Bei aller Theoretisiererei, bei der ich euch ja formaljuristisch auch recht gebe, solltet ihr als (davon gehe ich mal aus) "legale" Angler vielleicht einmal bedenken, dass diese, ich nenne sie mal Strafandrohung, bewirken soll, dass ein wirklicher Schwarzangler eben auch dann, wenn er seinen Köder grade eingeholt hat, per se durch die auswurfbereite Angel bereits als Schwarzangler gilt. Ich gehe davon aus, dass es in unser aller Interesse ist, das Schwarzangeln einzudämmen und es dürfte zumindest der Beweisführung dienen, wenn ein des Schwarzangelns beschuldigter eine auswurfbereite Angel bei sich hatte.

Weiterhin sollte man die vereinsinternen Regeln beachten. Ihr habt beispielsweise die Erlaubnis mit 2 Ruten zu fischen, werdet bei einer Kontrolle aber mit 2 im Wasser liegenden Ruten angetroffen und eine weitere ist auswurfbereit in Griffnähe, wie wird euer Kontrolleur reagieren? Sollte es hier eine Bestrafung geben, so wäre das ja erst mal keine juristische, sondern eine vereinsinterne Frage.

Ich denke, schon alleine die Fairniss gegenüber den Kontrollierenden am Fischwasser sollte uns gebieten, unsere Ruten eben erst dort fangbereit zusammen zu bauen, wo es uns auch erlaubt ist, dem Fischfang nach zu gehen und dabei auch nur so viele Ruten "scharf" zu schalten, wie auch gleichzeitig benutzt werden dürfen.
Grüßle
Rainer
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 06 Mär 2012 19:34

Hallo!
Fishermanslure hat geschrieben:Bei aller Theoretisiererei, bei der ich euch ja formaljuristisch auch recht gebe, solltet ihr als (davon gehe ich mal aus) "legale" Angler vielleicht einmal bedenken, dass diese, ich nenne sie mal Strafandrohung, bewirken soll, dass ein wirklicher Schwarzangler eben auch dann, wenn er seinen Köder grade eingeholt hat, per se durch die auswurfbereite Angel bereits als Schwarzangler gilt. Ich gehe davon aus, dass es in unser aller Interesse ist, das Schwarzangeln einzudämmen und es dürfte zumindest der Beweisführung dienen, wenn ein des Schwarzangelns beschuldigter eine auswurfbereite Angel bei sich hatte.

Weiterhin sollte man die vereinsinternen Regeln beachten. Ihr habt beispielsweise die Erlaubnis mit 2 Ruten zu fischen, werdet bei einer Kontrolle aber mit 2 im Wasser liegenden Ruten angetroffen und eine weitere ist auswurfbereit in Griffnähe, wie wird euer Kontrolleur reagieren? Sollte es hier eine Bestrafung geben, so wäre das ja erst mal keine juristische, sondern eine vereinsinterne Frage.

Ich denke, schon alleine die Fairniss gegenüber den Kontrollierenden am Fischwasser sollte uns gebieten, unsere Ruten eben erst dort fangbereit zusammen zu bauen, wo es uns auch erlaubt ist, dem Fischfang nach zu gehen und dabei auch nur so viele Ruten "scharf" zu schalten, wie auch gleichzeitig benutzt werden dürfen.
Im Großen und Ganzen gebe ich Dir hier vollkommen Recht.
Und natürlich will auch ich, dass die Schwarzfischerei möglichst stark eingedämmt wird.

Nur bei diesem Thema wären wir dann auch wieder beim Problem mit der Beweislast, an der es ja oft bei Schwarzfischer-Angelegenheiten Schwierigkeiten gibt.
Selbst wenn ich eine solche Strafe für das Vorbeilaufen androhe (was nach Deiner Argumentation dann auch logisch und sinnvoll wäre) hätte ich auch hier riesige Probleme, als Kontrolleur wirklich zu beweisen, dass schwarzgefischt wurde. Kennt man ja öfters vom Fischwasser, wenn mal wieder einige schwarzfischende Russen hochgenommen werden: ''ich nix wissen, ich nix verstehen, ich hier auch nie nix fischen...''

Wie gesagt noch einmal: Ich gebe Euch vollkommen Recht: Das Problem hat kaum Praxisrelevanz und natürlich kann ich auch ohne Köder an der Rute am Gewässer langgehen.

Nur hier wird ja immer ganz konkret eine Strafe angedroht und mich würde halt einfach brennend interessieren, wo das schriftlich festgehalten ist bzw. ob so ein verbot denn auf rein formaljuristischer Ebene überhaupt existiert. darum geht's mir in allererster Linie.

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Ulli3D » 06 Mär 2012 19:57

Also zumindest in NRW sagt das LFG in § 49:

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

In den Bußgeldvorschriften und bei den Ordnungswidrigkeiten steht nichts über mögliche Sanktionen, kann sein, dass es da noch entsprechende Verwaltungsvorschriften gibt.
Petri Heil aus Sankt Augustin

Ulli

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 06 Mär 2012 20:06

Hallo!

Das ist jetzt mal die Ansage, die ich erhofft habe. Danke!

Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..

Viele Grüße

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von kati48268 » 06 Mär 2012 20:21

Ich hoffe, ich krieg das noch richtig hin...
Alle Angaben ohne Gewähr :!:
(ist hier denn keiner Rechtsverdreher? Und wieso schweigen unsere Hüter des Gesetzes, haben doch mind. 2 hier im Forum?)


Zunächst ist zwischen abgeschlossenen Gewässern und solchen mit (fischdurchlässigem) Zu-/Ablauf unterschieden werden.
Warum?
Im See ist der Fisch "Besitz", im Fluss jedoch "herrenlos".

In abgeschlossenen Gewässern greift §293StGB (Fischwilderei) nicht.
Hier begeht der Täter die Straftat "Diebstahl", die wiederum nach §242StGB geahndet wird.
(Für Diebstahl ist Vorsatz übrigens eine Voraussetzung; hier öffnet sich schon manche Tür f.d. Dieb, der das ja gar nicht wusste/wollte/...)
Versuchter Diebstahl ist nach Abs. II strafbar!
Es kommt nun also an, ob der Einzelfall des am Gewässer laufen mit fangfähigem Gerät als "Versuchter Diebstahl" betrachtet wird.
Außerdem ist zu beachten, dass ein Versuch i.d.R. nicht gleichschwer wie eine Vollendung geahndet wird.

Im Fließgewässer, bzw. Gewässer mit Zu-/Ablauf greift der bereits angesprochene §293StGB, Tatbestand der "Fischwilderei".
Hier gibt es keine Trennung von "Versuch" und "Vollendung", bedeutet, beides ist gleichwertig strafbar.
Natürlich kommt es auch hier in der Einzelfallprüfung auch an, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

In beiden Fällen ist "fangfähiges Gerät" Voraussetzung; Rute + Montage fertig, aber ohne Vorfach od. Haken od. Köder... da dürfte man mit durch kommen.

Es liegt somit (oft) an der Auslegung...
Wenn ich selbst auf dem Weg zum Kanal an einem Teich vorbeilaufen müsste, käme ich nicht auf die Idee, meinen Blinker abzumachen. Nicht ich muss meine Unschuld beweisen, sondern der Kläger mir die Schuld!
Es gab auch schon Fälle, wo jemand (angeblich) mit Gummischlauch über den Drillingsspitzen am Blinker nur "Wurfübungen" machte; der Aufseher konnte knapp 1 Jahr nach der "Tat", als es endl. mal zum Prozess kam, schlichtweg nicht mehr sagen, ob das was drüber war oder nicht - Freispruch. :roll:

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