Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Was geschieht gerade wo, wie und warum?

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Innfischer
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Innfischer » 06 Mär 2012 21:12

Hallo
Forellenfischer hat geschrieben: Das ist jetzt mal die Ansage, die ich erhofft habe. Danke!

Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..
So ähnlich >>> ART. 77 Abs.2 Nr.3 BayFiG

Servus
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Mr.Muffelmolch » 06 Mär 2012 21:38

Wirklich interessanter Thread, weiter so...
Das mit dem Unterschied zwischen Fließgewässer und stehendem Gewässer wusste ich noch gar nicht. :shock:
Aber das mit den länderspezifischen Gewässergrundlagen ist schon seehr kompliziert( und dadurch auch verwirrend, Deutschland eben :wink: ).

Ich hab aber wenn ich in unserem Forellenbach entlangging und an unserem Aufzuchtgewässer vorbeikam auch immer den Köder abgemacht und die Rute zusammengesteckt (zumindest auf der dem Fluss abgewandten Seite des Teiches), nur um etwaigen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen.
Immerhin (oder glücklicherweise) gehörten diese Gewässer demselben Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerfond sei Dank).Käme ich also wirklich an "fremden" Teichen entlang wäre es wirklich schwer dagegen zu argumentieren...

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Ulli3D » 06 Mär 2012 21:40

Forellenfischer hat geschrieben:
Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..
Bayern ist da konkreter:

Art. 103
Mit Geldbuße kann belegt werden,
1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt;
2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich zu befinden;
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Ulli3D » 06 Mär 2012 21:54

Aber jetzt mal ganz ehrlich, das sollte man als Jurastudent schon nach dem ersten Semester herausfinden können, oder? Die Gesetzestexte sind doch für Jedermann im Netz verfügbar.
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 07 Mär 2012 01:44

Hallo!
Ulli3D hat geschrieben:Aber jetzt mal ganz ehrlich, das sollte man als Jurastudent schon nach dem ersten Semester herausfinden können, oder? Die Gesetzestexte sind doch für Jedermann im Netz verfügbar.
Klar, jetzt wo Du mir die entsprechende gesuchte Gesetzesstelle nennst, kann ich das auch nachlesen.
Und auch ich als Jura-Student bin da nicht ganz fehlerfrei, muss aber sagen, dass ich zunächst vorab die einschlägigen bayerischen Fischereigesetze durchgewälzt habe. Allein heute 2x. Und trotzdem habe ich genau diese Stelle jedesmal überlesen.
Wie gesagt habe ich natürlich selbst vorab mitgedacht und recherchiert, aber eben halt auch nichts gefunden und deswegen habe ich diesen Thread auch eröffnet. Zumal man auch sagen muss, dass die betreffende Gesetzesstelle gerademal eine kleine Nummer unter hunderten darstellt, die im Gesetz stehen...
kati48268 hat geschrieben:Ich hoffe, ich krieg das noch richtig hin...
Alle Angaben ohne Gewähr :!:
(ist hier denn keiner Rechtsverdreher? Und wieso schweigen unsere Hüter des Gesetzes, haben doch mind. 2 hier im Forum?)


Zunächst ist zwischen abgeschlossenen Gewässern und solchen mit (fischdurchlässigem) Zu-/Ablauf unterschieden werden.
Warum?
Im See ist der Fisch "Besitz", im Fluss jedoch "herrenlos".

In abgeschlossenen Gewässern greift §293StGB (Fischwilderei) nicht.
Hier begeht der Täter die Straftat "Diebstahl", die wiederum nach §242StGB geahndet wird.
(Für Diebstahl ist Vorsatz übrigens eine Voraussetzung; hier öffnet sich schon manche Tür f.d. Dieb, der das ja gar nicht wusste/wollte/...)
Versuchter Diebstahl ist nach Abs. II strafbar!
Es kommt nun also an, ob der Einzelfall des am Gewässer laufen mit fangfähigem Gerät als "Versuchter Diebstahl" betrachtet wird.
Außerdem ist zu beachten, dass ein Versuch i.d.R. nicht gleichschwer wie eine Vollendung geahndet wird.

Im Fließgewässer, bzw. Gewässer mit Zu-/Ablauf greift der bereits angesprochene §293StGB, Tatbestand der "Fischwilderei".
Hier gibt es keine Trennung von "Versuch" und "Vollendung", bedeutet, beides ist gleichwertig strafbar.
Natürlich kommt es auch hier in der Einzelfallprüfung auch an, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

In beiden Fällen ist "fangfähiges Gerät" Voraussetzung; Rute + Montage fertig, aber ohne Vorfach od. Haken od. Köder... da dürfte man mit durch kommen.

Es liegt somit (oft) an der Auslegung...
Wenn ich selbst auf dem Weg zum Kanal an einem Teich vorbeilaufen müsste, käme ich nicht auf die Idee, meinen Blinker abzumachen. Nicht ich muss meine Unschuld beweisen, sondern der Kläger mir die Schuld!
Es gab auch schon Fälle, wo jemand (angeblich) mit Gummischlauch über den Drillingsspitzen am Blinker nur "Wurfübungen" machte; der Aufseher konnte knapp 1 Jahr nach der "Tat", als es endl. mal zum Prozess kam, schlichtweg nicht mehr sagen, ob das was drüber war oder nicht - Freispruch. :roll:
Soweit ich hier weiß, ist das so teilweise richtig.

Du hast richtig erkannt, dass Fische in nicht geschlossenen Gewässern (also typischerweise Flüsse, Bäche...) herrenlos sind, weil sich nicht mehr nachweisen lässt, werder eigentliche Eigentümer des Fisches ist.
Dementsprechend ist dort Schwarzfischen ''nur'' Fischwilderei und kein Diebstahl, weil es ja für den Fisch keinen entsprechenden Eigentümer gibt.

Fische ich aber im geschlossenen Gewässer, so begehe ich aber trotzdem auch eine Fischwilderei.
Fischwilderei ist nach dem Wortlaut des § 293 StGB nicht auf Flüsse, Bäche... beschränkt:

§ 293
Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nur kommt hier dann zusätzlich zur Fischwilderei im See noch eine Tateinheit mit Diebstahl (wenn ich was gefangen habe) bzw. versuchten Diebstahl (wenn ich nichts gefangen habe) in Betracht.
So würde ich das als Jurist werten, auch wenn ich zugeben muss, dass man mir das in der Fischerprüfung auch so beigebracht hat, wie Du das erklärt hast.

Viele Grüße

Forellenfischer
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Alex Muc
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Alex Muc » 08 Mär 2012 00:17

Servus zusammen,

zum Tatbestand des § 293 StGB (Fischwilderei):

- es handelt sich um ein Vergehen, der Versuch ist damit gem. § 23 I StGB nur dann strafbar, wenn es das jeweilige Gesetz
bestimmt. Da § 293 StGB keine Aussagen zum Versuch macht, ist dieser straffrei.
- zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Fischen" (§ 293 Nr. 1 StGB) genügt "jede auf Fang oder Erlegen gerichtete Tätigkeit, auch wenn sie keinen Erfolg hat, noch nicht jedoch das Montieren und Beködern der Angel am Gewässer" (Kommentar Tröndle/Fischer, Ziff. 2 zu § 293 StGB). Dementsprechende ist erfüllt auch das bloße Entlanglaufen am Gewässer mit beköderter Rute NICHT den Tatbestand der Fischwilderei.

Ein derartiges Verhalten erfüllt aber (in Bayern) den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des Art. 77 II Nr. 3 BayFiG: Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig...ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.

Zur Abgrenzung § 242 StGB (Diebstahl) und § 293 StGB (Fischwilderei): Was Kati zum Punkt "herrenlos" geschrieben hat, ist richtig. Wie in § 293 StGB steht, ist Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes, das "fremdes Fischereirecht/Fischereiausübungsrecht" verletzt wird. Das ist an Teichen/sonstigen Privatgewässern nicht der Fall, hier stehen die Fische im Eigentum des Besitzers und sind nicht herrenlos. Damit erfüllt das "Schwarzfischen" an derartigen Gewässern NUR den Tatbestand des Diebstahls.

Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beseitigen...

Gruß,
Alex.

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 08 Mär 2012 03:18

Hallo!
Alex Muc hat geschrieben:
Zur Abgrenzung § 242 StGB (Diebstahl) und § 293 StGB (Fischwilderei): Was Kati zum Punkt "herrenlos" geschrieben hat, ist richtig. Wie in § 293 StGB steht, ist Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes, das "fremdes Fischereirecht/Fischereiausübungsrecht" verletzt wird. Das ist an Teichen/sonstigen Privatgewässern nicht der Fall, hier stehen die Fische im Eigentum des Besitzers und sind nicht herrenlos. Damit erfüllt das "Schwarzfischen" an derartigen Gewässern NUR den Tatbestand des Diebstahls.

Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beseitigen...

Gruß,
Alex.
Scheinbar bist Du juristisch bewandert, was mich freut.

Nur verstehe ich hier immernoch nicht ganz, warum der Tatbestand des § 293 StGB nicht auch in geschlossenen Gewässern erfüllt sein soll.
Die Frage, ob der Fisch einen Eigentümer hat oder eben nicht, ist doch in erster Linie für den Diebstahl relevant.
Nachdem der Fisch im Fluss herrenlos ist, kann man ihn auch niemanden stehlen. Also kein Diebstahl.

Nur wenn es um Fischwilderei geht, ist es doch so, dass ich beim Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer ebenso ein fremdes Fischereiausübungsrecht verletze. Ob ein Gewässer offen oder geschlossen ist, wird doch im Wortlaut des § 293 StGB nicht unterschieden. Also gilt es doch wohl für beide, oder?

Drum Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer: Fischwilderei in Tateinheit mit Diebstahl
Schwarzfischen im offenen Gewässer: ''Nur'' Fischwilderei (kein Diebstahl, weil der gefangene Fisch keinen Eigentümer hat)

Stimmt doch wohl so?

Viele Grüße

Forellenfischer
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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Team Hiroshi » 08 Mär 2012 07:43

Moin!

Ich sehe das ähnlich, wie es auch beim Führen eines Messers der Fall ist. In der Angeltasche ruhend - statt am Hüftgürtel oder in der Hosentasche leistet man dem Gesetz genüge und die Erkennbarkeit es ausschließlich zweckgebunden einzusetzen ebenso.

Gehe ich jedoch nach dem Fischen auf´s nächste Volksfest und trage ich mein Angelmesser beispielweise am Hüftgürtel, ist der Zweck hier nicht mehr erkennbar und ich mache mich strafbar!

So sieht´s eben mit dem Führen einer einsatzbereiten Angelrute auch aus, und man sollte sich hüten sie dort auch mit zu führen.

Mir erscheint das eigenlich als logisch und nachvollziehbar zumal das Erkennen des Zweckes sonst nicht eindeutig hervor ginge. Irgendwie muß das Gesetz ja im Fall der Fälle greifen können, und auch die Vertreter (Aufseher) eines fremden Vereines dem ich nicht angehöre müssen hier Schranken setzén.

Beispielsweise ist das bei Schützenvereinen auch nicht anders.... Auf "direktem" Weg vom Wohnort zum Schützenhaus
darf ich das Gewehr oder die Pistole im Futteral "führen". Trage ich die Waffe jedoch ohne "erkennbaren Grund" (nur als Beispiel) durch die Fußgängerzone, dann mache ich mich strafbar!

Alles in allem geht es nur auf eines hinaus: "Die Erkennbarkeit" - und sonst nichts.

Gruß! :wink:

Florian
"Der nächste Fisch ist meistens der bessere"

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Nachtschwärmer78 » 10 Mär 2012 02:02

Servus!

Das entscheidende ist wohl das "kann" (mit Geldbuße belegt werden)!

Wer also in einer Situation erwischt wird, in der es klar ist, daß er Schwarzfischen will, dem kann man auch dann auf die Finger klopfen, wenn er den Köder grad nicht im Wasser hat.

Wäre ja auch irgendwie traurig, wenn sich jemand, der z.B. ganz ohne Schein unterwegs ist, drauf rausreden kann, daß er nur seine Würmer Gassi führt und die Rute hat er nur dabei, weil er ihnen versprochen hat, mit ihnen mal zum Angeln zu gehen...

Wer aber auf dem Weg zu "seinem" Gewässer an einem Nachbargewässer (wirklich nur) vorbeigeht, und den Haken eingehängt hat, wird sicher keine Probleme kriegen.

Es wäre sonst ja theroretisch schon problematisch an Gewässern zu fischen, die unmittelbar an ein anderes Grenzen, für das man keine Erlaubnis hat...
Ich kenne Stellen, an denen ich mich nur umdrehen müßte, um beim Nachbarn zu angeln...
Wenn ich da fische, habe ich immer, gleichzeitig, eine fangfähige Ausrüstung an einem Gewässer, an dem ich keine Berechtigung habe, griffbereit...

Grüße vom
Nachtschwärmer78

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Alex Muc » 10 Mär 2012 14:29

Forellenfischer hat geschrieben:Hallo!
Alex Muc hat geschrieben:
Zur Abgrenzung § 242 StGB (Diebstahl) und § 293 StGB (Fischwilderei): Was Kati zum Punkt "herrenlos" geschrieben hat, ist richtig. Wie in § 293 StGB steht, ist Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes, das "fremdes Fischereirecht/Fischereiausübungsrecht" verletzt wird. Das ist an Teichen/sonstigen Privatgewässern nicht der Fall, hier stehen die Fische im Eigentum des Besitzers und sind nicht herrenlos. Damit erfüllt das "Schwarzfischen" an derartigen Gewässern NUR den Tatbestand des Diebstahls.

Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beseitigen...

Gruß,
Alex.
Scheinbar bist Du juristisch bewandert, was mich freut.

Nur verstehe ich hier immernoch nicht ganz, warum der Tatbestand des § 293 StGB nicht auch in geschlossenen Gewässern erfüllt sein soll.
Die Frage, ob der Fisch einen Eigentümer hat oder eben nicht, ist doch in erster Linie für den Diebstahl relevant.
Nachdem der Fisch im Fluss herrenlos ist, kann man ihn auch niemanden stehlen. Also kein Diebstahl.

Nur wenn es um Fischwilderei geht, ist es doch so, dass ich beim Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer ebenso ein fremdes Fischereiausübungsrecht verletze. Ob ein Gewässer offen oder geschlossen ist, wird doch im Wortlaut des § 293 StGB nicht unterschieden. Also gilt es doch wohl für beide, oder?

Drum Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer: Fischwilderei in Tateinheit mit Diebstahl
Schwarzfischen im offenen Gewässer: ''Nur'' Fischwilderei (kein Diebstahl, weil der gefangene Fisch keinen Eigentümer hat)

Stimmt doch wohl so?

Viele Grüße

Forellenfischer

Servus,

vom Wortlaut des § 293 StGB her stimmt deine Schlussfolgerung. Ich hab's oben missverständlich und verkürzt erklärt. Grund für die alleinige Anwendung des § 242 StGB in geschlossenen/Privatgewässer ist § 52 II StGB. Demnach wird der Strafrahmen durch das mit Gesetz mit der höchsten Strafandrohung bestimmt. § 242 StGB hat eine höhere Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) als der § 293 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).

Gruß,
Alex.

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Forellenfischer » 10 Mär 2012 23:57

Alex Muc hat geschrieben:
Forellenfischer hat geschrieben:


vom Wortlaut des § 293 StGB her stimmt deine Schlussfolgerung. Ich hab's oben missverständlich und verkürzt erklärt. Grund für die alleinige Anwendung des § 242 StGB in geschlossenen/Privatgewässer ist § 52 II StGB. Demnach wird der Strafrahmen durch das mit Gesetz mit der höchsten Strafandrohung bestimmt. § 242 StGB hat eine höhere Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) als der § 293 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).

Gruß,
Alex.
Hallo Alex!

So meinte ich das. Man macht sich grundsätzlich auf Grund zweier Sachen in Tateinheit strafbar, wird aber nur für das schwerere Delikt bestraft.

Hast Du eigentlich beruflich mit Jura zu tun? Interessiert mich nur, weil Du Dich ja offenkudnig sehr gut auskennst.

Viele Grüße

Forellenfischer
Sinnvolles Umgehen mit Natur und seinen Tieren sollte für Angler selbstverständlich sein...

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Björn » 11 Mär 2012 10:59

Auch mir wurde 1996 im Kurs zur FIscherprüfung gelernt das man nicht mit fertig montierter Rute an einem Fremdgewässer entlang läuft.

Auf der anderen Seite was würdet Ihr denken wenn jemand mit der Angeln an deinem eigenem Zuchtteich vorbei läuft?
Gruß

Björn

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Mr.Muffelmolch » 11 Mär 2012 12:42

@Forellenfischer:
Guck mal auf sein Profil :wink: .
Beruf : Polizeibeamter
Das klärt einiges.....

Ich finde es aber sehr gut, dass sich einige auch mit den Fischereigesetzen auseinandersetzen und über Hintergrundwissen verfügen.
Beim "normalen" Streifenpolizisten ( bitte nicht falsch verstehen, falls doch mal wer mitliest :wink: ) liegt der Schwerpunkt dann doch auf anderen Gebieten und nicht unbedingt auf den Fischereigesetzen.Als ich vor einigen Jahren mal von der Polizei kontrolliert wurde haben sie auch nur das Nötigste kontrolliert ( Fischereischein und Fischereierlaubnis ). Bei der WSP sieht das schon ganz anders aus, klar ist ja auch ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit und sie haben täglich damit zu tun.Die WSP kann aber nicht überall sein und beschränkt sich fast nur auf die größeren Schifffahrtsstraßen.Als durchaus problematisch sehe ich die (Kreis-)Gebietsreformen an.
Wenn plötzlich 5-6 ehemalige Landkreise mit eigenständiger Verwaltungsstruktur zu einem großen fusioniert werden und gleichzeitig Stellen abgebaut werden sind auch die Leute von der Fischereibehörde ( die sich ja nunmal mit der Materie am Besten auskennen) auf einmal für die 5-6 fache Fläche zuständig.
Wo soll man da bitte anfangen ?
Bezüglich hier gestellter Frage wäre die Untere Fischereibehörde zumindest meine erste Anlaufstelle gewesen, um mich kundig zu machen.

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von Alex Muc » 11 Mär 2012 12:55

Servus,

das Problem des "normalen Streifenpolizisten" (was jeder Polizist irgendwann mal war) ist, dass er vom Wissen her die ganze Bandbreite abdecken muss. Da geht nach der Ausbildung im Laufe der Jahre einiges an Detailwissen verloren. Am meisten natürlich in den Bereichen, mit denen man seltener zu tun hat.

Gruß,
Alex.

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Re: Schwarzfischen auch ohne tatsächliches Fischen!

Beitrag von fischera » 05 Apr 2022 02:14

Chapeau

"Dank enormer Ausdauer und wochenlanger Beobachtung und dem Einsatz moderner Wärmebildtechnik einer Drohne konnte das Team der Natur- und Umweltschutz-Vereinigung-Dümmer (NUVD) Anfang März einen Fischwilderer auf frischer Tat ertappen.
Unter Amtshilfe der Polizei wurde außerdem umfangreiches Fischereigerät sichergestellt und Anzeige erstattet."
Aus, mit Fotos:
https://www.av-nds.de/fischwilderer-am-duemmer-gefasst/

https://de.wikipedia.org/wiki/Fischwilderei

"Neben der Jagdwilderei ist auch die Fischwilderei seit über 80 Jahren in Deutschland strafbar. Und möge man dies belächeln, so nehmen zumindest die Strafbehörden sowie Gerichte dies sehr ernst. Vor einigen Jahren haben sich beispielsweise auch die deutschen Prominenten Sido und Bushido durch eine unüberlegte Aussage in den Medien zum Objekt der Strafermittlungsbehörden wegen Fischwilderei gemacht."
Quelle:
Rechtsanwalt
Benjamin Grunst

Ein Vorfall aus dem Jahr 2020
https://www.jura.cc/rechtstipps/geldstr ... hwilderei/

TIPP
Immer häufiger werden bundesweit Fälle von umfassendem Fischdiebstahl gemeldet. Nur selten werden die Straftaten mit Kameras dokumentiert.

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